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Honorarlehrkräfte

Ausfallhonorare für freiberufliche Lehrkräfte - Ein Erfolg der GEW

Durch das neue Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) können soziale Unternehmen Zuschüsse erhalten. Nach Intervention der GEW sind diese nun daran gebunden, dass sie die Zuschüsse auch an Angestellte und Honorardozent*innen weitergegeben werden.

Im Rahmen der Corona-Gesetze wurde das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) vom 27. März 2020 beschlossen. Das Gesetz regelt, dass bestimmte soziale Unternehmen weiterhin Zuschüsse des Staates, der Kommunen oder der Sozialversicherung bekommen, wenn sie erklären, dass sie alles nach den ihnen zumutbaren Umständen unternommen und die rechtlich zulässigen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel für die Bewältigung der Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise zur Verfügung zu stellen. Damit ist gemeint, dass z.B. ein Bildungsträger seine momentan ungenutzten Räume als Lazarett zur Verfügung stellt, wenn die Zahl der Krankheitsfälle steigt oder als Beratungsstelle für gefährdete Personengruppen oder als Corona-Test-Zentrum.

Soziale Unternehmen sind dabei solche, die Dienstleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (ohne Kranken- und Pflegeversicherung) oder nach dem Aufenthaltsgesetz erbringen. Diese sozialen Unternehmen sind oft auch die Auftraggeber von freiberuflichen Lehrkräften. Als Beispiele seien genannt:  Weiterbildungsträger für Kurse der Arbeitsförderung nach SGB II und III, Berufsförderungswerke und andere Reha-Einrichtungen nach SGB IX sowie Integrationskursträger nach dem Aufenthaltsgesetz.

Die Einrichtungen können bei entsprechender Beantragung nun Zuschüsse bis zu 75 % des Monatsdurchschnitts erhalten, die sie im Jahreszeitraum vorher vom Vertragspartner (z.B. BA, DRV oder BAMF) bekommen haben.

Leider hilft das Gesetz nicht allen freiberuflichen Lehrkräften zu einer Honorarfortzahlung. Nicht betroffen sind zum Beispiel freiberufliche Lehrkräfte an Universitäten, Fach- und Kunsthochschulen (Finanzierung nach Landesrecht), freiberufliche Lehrkräfte die privat Nachhilfeunterricht geben, freiberufliche Lehrkräfte an Volkshochschulen außerhalb der oben genannten Maßnahmen, also z.B. in sonstigen Sprachkursen (finanziert durch Kommunen und Länder) oder freiberufliche Lehrkräfte in der politischen, kirchlichen und gewerkschaftlichen Bildung, in Bildungsangeboten der Kammern, Berufsverbände, Verwaltungsschulen, soweit diese nicht durch Arbeitsagentur/Jobcenter finanziert werden oder im Bereich Kunst (z.B. Musikschulen) und in der Kinder- und Jugendbildung (soweit nicht nach SGB VIII finanziert).

Da in den ersten Bekanntmachungen der BA und des BAMF zur vorläufigen weiteren Finanzierung der Träger im März keine Bedingung aufgenommen war, dass die Zuschüsse auch an Angestellte und Honorardozent*innen weitergegeben werden müssen und das Gesetz selbst hierzu keine Vorgaben macht, hat die GEW hiergegen öffentlich interveniert und sich für eine solche Bedingung im Verwaltungsrat der Bundesagentur stark gemacht. Mit Erfolg: jetzt hängt die Höhe der Zuschüsse ausdrücklich davon ab, ob auch die Angestellten und die Honorardozent*innen einen Anteil bekommen. Sowohl die BA als auch das BAMF haben nun dazu genauere Vorgaben erlassen.

Für die angestellten Mitarbeiter*innen kann Kurzarbeit mit dem Aufstockungsbetrag des zum 1. April 2020 in Kraft getretenen Covid-19-Tarifvertrag genutzt werden, wenn im Betrieb nicht mehr genug Arbeit geleistet werden kann. Für freiberufliche Lehrkräfte gibt es kein Kurzarbeitergeld, da sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Damit der Träger nicht dennoch 75 % seiner bisherigen Einnahmen kassieren kann, obwohl er deutlich weniger Ausgaben hat, gilt jetzt: die vollen 75 % gibt es für den Träger nur, wenn auch die Honorarlehrkräfte ihren Anteil bekommen und zwar in Höhe von mindestens 75 % der bisherigen Zahlungen (auch ohne das sie derzeit eingesetzt werden). Die BA fragt dazu im Antragsformular ab: „Beabsichtigen Sie, Zahlungen in Höhe von mindestens 75 % des bisherigen Umfangs an ihre Honorarlehrkräfte fortzuführen, auch ohne diese ggf. weiter einsetzen zu können?“ Außerdem ist der prozentuale Anteil der angestellten und freiberuflichen Lehrkräfte anzugeben sowie die Namen und Anschriften derjenigen, die Ausfallhonorare bekommen sollen.

„Sofern der Träger nicht die Bereitschaft erklärt, die Zuschüsse anteilig an die Honorarlehrkräfte des Integrationskurses bzw. des Berufssprachkurses weiterzuleiten, wird die Berechnungsbasis um die Gesamtzahlung an Honorarlehrkräfte in diesem Zeitraum gekürzt.“, stellt das BAMF klar.

Allerdings liegt die Entscheidung, ob das Honorar (anteilig) weiter bezahlt wird (sofern es keine vertragliche Verpflichtung hierzu gibt, was eher selten zutrifft), allein beim Träger. Sie können auch die verringerten Zuschüsse in Kauf nehmen. Den freiberuflichen Lehrkräften sollte dann aber klar sein, dass man auf Geschäftsbeziehungen mit solchen Bildungseinrichtungen in der Zukunft lieber verzichtet.

Dort, wo der Träger noch keinen Antrag nach dem neuen Sozialdienstleister-Einsatzgesetz gestellt hat, empfehlen wir den Honorarlehrkräften bei ihren Trägern nachzufragen. Auf Anforderung stellen wir hierzu gern ein Musterschreiben zur Verfügung.

Kontakt
Landesrechtsschutzstelle
Adresse Nonnenstraße 58
04229 Leipzig
Telefon:  0341 4947-324
Fax:  0341 4947-323