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Berufliche Bildung

Arbeitszeit von Lehrkräften und deren Bezahlung

Über die Arbeitszeit von Lehrer*innen gäbe es viel zu schreiben, für alles würde die Zeit aber gar nicht reichen. Eine entscheidende Regelungsgrundlage zum Sachverhalt ist die Sächsische Lehrkräftearbeitszeitverordnung.

Foto: stocksnap.io / Creative Commons CC0

Im Jahr 2017 in Kraft getreten, stand dort zu lesen: „Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrkräfte … an Berufsbildenden Schulen a) wenn sie ausschließlich theoretischen Unterricht erteilen 26 Unterrichtsstunden, b) wenn sie theoretischen und fachpraktischen Unterricht erteilen 27 Unterrichtsstunden, c) wenn sie fachpraktischen Unterricht erteilen 28 Unterrichtsstunden.“
Die GEW Sachsen hatte schon in deren Erarbeitungsphase darauf verwiesen, dass diese Unterscheidung mit ihren Abstufungen auf den Prüfstand gehört. Als nun am Beginn des laufenden Schuljahres die Neufassung jener Lehrkräftearbeitszeitverordnung wirksam wurde,  war diese Problemstelle behoben. Jetzt ist dort zu lesen „Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrkräfte … an Berufsbildenden Schulen 26 Unterrichtsstunden.“ – eine endlich einheitliche Regelung für alle Lehrer*innen an Berufsbildenden Schulen!
Ebenfalls verändert wurde die Regelung zum gelegentlichen Überschreiten dieser Grenze. Seit dem 1. August 2019 lautet diese dazu: „Sofern es die schulorganisatorischen Bedingungen und der Unterrichtsbetrieb an berufsbildenden Schulen zur Durchführung des Blockunterrichts im Sinne des § 8 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes erfordern, kann vom wöchentlichen Regelstundenmaß abgewichen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter unter Beteiligung des örtlichen Personalrats. Eine länger als zwei Wochen dauernde Überschreitung um wöchentlich mehr als sechs Unterrichtsstunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der Lehrkraft erfolgen. Die entstehenden Mehr- und Minderzeiten sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen.“
Zur ausgewogenen Betrachtung dieses Teils sollte man zwei verschiedene Aspekte betrachten. Zum einen ist diese Regelung gegenüber der des Jahres 2017 insofern verbessert, als dass nun die Beteiligung des ÖPR explizit erwähnt und bei bestimmten Konstellationen die Zustimmung der Lehrkraft notwendig ist. Auch eine Obergrenze ist festgelegt. Zum anderen ist diese Obergrenze aber mit den festgeschriebenen sechs Stunden aus Sicht der GEW zu hoch. Die durch das Erteilen von 32 Wochenstunden entstehende Belastung sollte unbedingt vermieden werden. Und alle Schulleiter*innen müssen sich bei einer verantwortungsvollen Planung dessen bewusst sein, dass auch fünf Stunden mehr – und das vielleicht nur in einer Woche – eine Belastung darstellen. In anderen Lebensbereichen spricht man dann wohl vom schonenden Umgang mit den Ressourcen…  
Im Übrigen scheint es nicht ausgeschlossen, dass der seit Schuljahresbeginn gültigen Fassung der Sächsischen Lehrkräftearbeitszeitverordnung eine weitere, baldige Änderung bevorstehen könnte. Denn das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Mai dieses Jahres zur Notwendigkeit der Arbeitszeiterfassung wartet auf seine Umsetzung. Das SMK und wir warten mit – wir aber natürlich nicht, ohne uns zu gegebener Zeit in die entsprechenden Diskussionen einzubringen!
Wie bei allen anderen Schularten gibt es auch für die Beruflichen Schulen ‚gaaaaanz‘(!) viele Argumente, die für eine Senkung des Regelstundenmaßes sprechen. Es ist keine Neuigkeit, dass die GEW darüber spricht. Und als Gymnasiallehrer kann ich übrigens alle betroffenen Kolleg*innen an den Beruflichen Gymnasien in ihrem Unverständnis verstehen, wenn sie sich weiterhin über die Gewährung der sogenannten K6 und K9 – Ermäßigungen an den „normalen“ Gymnasien, aber nicht an ihrem BSZ ärgern.
Weil zur Arbeitszeit nicht nur die Anzahl der Stunden, sondern auch noch die Bezahlung der dabei geleisteten Arbeit gehört, möchte ich dazu noch einige Anmerkungen machen. Hier gibt es  – wie auch an anderen Schularten – eine sehr bunte Gemengelage. Auf der einen Seite die grundständig Ausgebildeten, die bei passender Altersklasse und vorliegendem Interesse im Beamtenstatus tätig sind. Gefolgt von jenen, die dies ablehnen oder schon zu erfahren waren und in der E 13 mit der Amtszulage von aktuell 175,44 € unterwegs sind. Die Kolleg*innen, die als Fachleiter*innen o. ä. in der E 14 eingruppiert sind, merken von dieser Funktionsstelle dadurch (finanziell) aktuell nicht viel.
Und dann gibt es auch an den beruflichen Schulen eine beträchtliche Personengruppe, bei der beim Lesen des folgenden Satzes große Erwartungen geweckt wurden: „Der Freistaat Sachsen wird alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Angleichung der Bezahlung von unterhalb der A 13/E 13 eingruppierten Lehrkräften ausschöpfen, denn in ihrer praktischen Tätigkeit an den sächsischen Schulen sind diese Lehrkräfte hinsichtlich ihrer fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten seit vielen Jahren eine wesentliche Stütze des sächsischen Bildungserfolgs.“ Dieser Satz steht im Handlungsprogramm der Sächsischen Staatsregierung vom März 2018 – und die in jenem ebenfalls erwähnte Anerkennungskommission musste durch die Regierungsvertreter zur Kenntnis nehmen, dass weitergehende gesetzliche Regelungen im Besoldungsgesetz nicht vorgesehen sind.
Aktuell wird durch das SMK die Neufassung der Lehrerqualifikationsverordnung erarbeitet. Diese ist notwendig, um zumindest für einen Teil der Kolleg*innen Wege zur Gleichstellung ihres Abschlusses zu ermöglichen. Jedoch wird dies für viele wohl nur theoretischer Natur sein, weil manch „Erfahrener“ verständlicherweise nur noch ein begrenztes Studieninteresse an einer Hochschule aufweist. Sobald nach Vorliegen der neuen Verordnung klar ist, welche Möglichkeiten sich für welche Kolleg*innen ergeben, wird die GEW natürlich entsprechend informieren und beraten.
Übrigens werden sich dort die Ingenieurpädagog*innen und vergleichbare Gruppen ohne einer dem Fachhochschulabschluss gleichwertigen Prüfung oder ohne möglicher Nachdiplomierung in dieser Verordnung nicht wiederfinden. Dies verbindet sie übrigens mit den Freundschaftspionierleitern an weiterführenden Schulen oder den nur in einem Fach tätigen Ein-Fach-Diplomlehrer*innen.
Die GEW hat selbstverständlich in ihrer betreffenden Stellungnahme erklärt, dass aus unserer Sicht dafür weitergehende Lösungen gefunden werden müssen, jedoch zeichnen sich solche aktuell nicht ab.
Um abschließend nochmals auf den Beginn des Artikels zurückzukommen – ich hoffe, Sie betrachten die zum Lesen aufgewandte Zeit nicht als nutzlos vertan…

Wolfram Dütthorn
Leiter des Referates Tarif- und Beamtenpolitik

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Wolfram Dütthorn
Referatsleiter Tarif- und Beamtenpolitik
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Mitglied im Lehrer-Hauptpersonalrat)
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