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Personalrat Schule

Arbeits- und Gesundheitsschutz (nicht nur) für Personalräte

In der praktischen Arbeit vieler Personalräte haben Arbeits- und Gesundheitsschutz bis zum Frühjahr 2020 sicherlich nicht die erste Geige gespielt. Bei der Fülle der zu behandelnden anderen Aufgaben und der wenigen Freistellungszeit ist das auch nicht verwunderlich. ...

Zumal Einstellungen, Eingruppierungen; Abordnungen und Versetzungen, Kündigungen u. a. natürlich für Betroffene unmittelbar spürbare Auswirkungen haben. Die Gesundheit angreifende Einflüsse im Arbeitsleben wirken sich oft erst nach langer Zeit aus und geraten auch deshalb nicht immer sofort in den Kernbereich der Arbeit eines Personalrates. Zu Unrecht, wie ich gelernt habe.
Beim ersten Blick ins Sächsische Personalvertretungsgesetz fällt § 74 Unfall – und Gesundheitsgefahren sofort ins Auge. Er enthält klassische Aufgaben vor allem für Örtliche Personalräte. Und er ist ganz klar als Pflichtaufgabe formuliert.

Absatz 1 erfordert, dass die Personalräte die wesentlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz und die zuständigen Behörden kennen. (dazu www.gew-sachsen.de, www.gesetze-im-internet.de, www.revosax.sachsen.de)
Verantwortlich für den Arbeitsschutz und die Umsetzung erforderlicher Maßnahmen ist ausschließlich der Arbeitgeber (§ 3 Arbeitsschutzgesetz). In den öffentlichen Schulen ist die Aufgabe den Schulleitern schriftlich übertragen worden. Arbeitgeber sind keine Arbeitsschutzexperten. Arbeitsschutz kostet Geld und Zeit. Das baut oft Hindernisse auf. Ansprechpartner für den Personalrat zum Arbeitsschutz sind beispielsweise die Unfallkasse Sachsen und die Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5. Die GEW Sachsen hat erfahrene Personalratsmitglieder in ihren Reihen und unterstützt euch tatkräftig vor Ort. Auch bei schwierigen Einzelfällen. Mitglieder erhalten bei Bedarf Rechtsschutz und können ihre Rechte einklagen.

In den weiteren drei Absätzen des §74 ist klar geregelt, dass der Personalrat zu allen Besprechungen hinzu zu ziehen, ihm alle Unterlagen auszuhändigen und ihm alle Auflagen/Anordnungen zum Arbeitsschutz mitzuteilen sind. In Einrichtungen mit mehr als 20 Beschäftigten muss der Arbeitgeber Sicherheitsbeauftragte berufen. Der Personalrat ist zu beteiligen (Mitbestimmung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG). An deren Besprechungen mit dem Arbeitgeber nimmt der Personalrat teil. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass juristisch der Imperativ verwendet wird. Die fehlende Zeit beim Personalrat kann nur durch zusätzliche Freistellung beim Anfall dieser Aufgabe abgegolten werden.
Begehungen von Einrichtungen erfolgen durch den Eigentümer der Gebäude und durch den Arbeitgeber zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. In den öffentlichen Schulen gibt es einen Vertrag mit Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die die Gefährdungsbeurteilung im Auftrag des Schulleiters erstellen. Diese Gefährdungsbeurteilungen erhalten der örtliche Personalrat und die Stufenvertretung. In Kindertagesstätten und an Universitäten/Hochschulen sind ebenfalls Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unter Beteiligung des Personalrates durch den Arbeitgeber zu bestellen. Für die Umsetzung der bei der Gefährdungsbeurteilung herausgearbeiteten Maßnahmen ist der Arbeitgeber verantwortlich. Nach meiner Erfahrung muss der Personalrat manchmal helfen, damit sich diese Erkenntnis durchsetzt. Für Leiter der öffentlichen Schulen gibt es ein Managementsystem im Schulportal, das hilft, alle vorgeschriebenen Aufgaben zu erledigen. Ohne große Mühe geht das nicht.
Die Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen unterliegen der vollen Mitbestimmung des Personalrates. (§ 81 Abs. 2 Nr. 7 SächsPersVG) Damit sind diese Maßnahmen dem Initiativrecht des Personalrates nach § 83 Abs. 1 voll zugänglich und können durch Arbeitgeber nicht einfach ignoriert werden. Das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren endet dann ggfs. mit einem verbindlichen Spruch der Einigungsstelle. Also: nur Mut! Wir beraten euch gern.

Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsgesetz bilden die Grundlage für den Arbeits- und Gesundheitsschutz und gehören deshalb immer wieder zur Pflichtlektüre von Personalräten.
Ergänzend dazu gibt es einige Arbeitsschutzverordnungen. Für unsere Tätigkeitsbereiche sind die Arbeitsstättenverordnung (Stichwort: Lärm, Licht, Luft u. a.), Bildschirmarbeitsverordnung, Biostoffverordnung und Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge besonders erwähnenswert.
Das Mutterschutzgesetz gehört (im Bedarfsfall) ebenfalls zu den wichtigsten Rechtsgrundlagen. Im Schulbereich erfolgt mit Bekanntwerden der Schwangerschaft eine Vorstellung beim Betriebsarzt. Dies veranlassen die Schulleiter. An Kindertagesstätten und Universitäten ist ein gleiches Vorgehen ratsam, wenn nicht längst schon Praxis. Der Betriebsarzt prüft beispielsweise den Impfstatus und die bereits durchlebten Krankheiten. Dies kann insbesondere bei Kindertagesstätten Tätigkeiten mit Kindern ausschließen (Stichwort Ringelröteln).
Ein wichtiger Partner für Personalräte sind die Schwerbehindertenvertreter. Sie kennen sich insbesondere im Bereich der Sozialgesetzbücher aus und haben oft viel praktische Erfahrung bei der Lösung von Einzelfällen erworben.

Erwähnen möchte ich hier noch § 81 Abs. 2 Nr. 13 SächsPersVG: Der Personalrat hat uneingeschränkt mitzubestimmen über die Grundsätze eines dienststelleninternen Gesundheitsmanagements. Auch dieser Punkt ist dem Initiativrecht zugänglich! Das Gesundheitsmanagement besteht aus drei Säulen: Arbeitsschutz – Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) – Gesundheitsfürsorge.
Die dritte Säule ist in der Praxis oft nur ein dünner Stecken.
Ich hoffe, für einen zweiten Blick ins Personalvertretungsgesetz ist gelegentlich Zeit und Gelegenheit.

Für Anfragen von GEW-Mitgliedern und Personalräten stehen wir gern zur Verfügung.
AG Gesundheitsschutz – E-Mail: gesundheitsschutz(at)gew-sachsen(dot)de, Tel.: 0341 4947 454

Ingolf Matz, Mitglied im LHPR

Kontakt
Ingolf Matz
Vorstand LHPR, Fachgruppe Oberschulen
Adresse (Diplomlehrer)
Mobil:  0172 7990113