
Ein moderner Mutterschutz vereinigt verschiedene Zielsetzungen:
Das Mutterschutzgesetz enthält hierzu besondere Vorschriften zur Arbeitsplatzgestaltung, zum Kündigungsschutz, zu Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts sowie zur finanziellen Unterstützung in Form des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen.
Ziel der Reform war ein verbesserter Gesundheitsschutz für schwangere oder stillende Frauen. Durch die Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzrecht werden die Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sowie für die Aufsichtsbehörden klarer und verständlicher. Die Regelungsinhalte selbst sind weitgehend unverändert übernommen worden.
Der Anwendungsbereich wurde erweitert, um für alle Frauen ein einheitliches Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Auch Schülerinnen und Studentinnen werden jetzt von den Schutznormen des Mutterschutzgesetzes erfasst, ebenso wie arbeitnehmerähnliche Personen, Frauen, die in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt sind, Frauen in betrieblicher Berufsausbildung und Praktikantinnen in Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz sowie Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligengesetz.
Mutterschutz ist integrierter Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Die Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Verpflichtungen ist Aufgabe des Arbeitgebers. Mit dem neuen Mutterschutzgesetz hat er bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) auch immer den Mutterschutz zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass er grundsätzlich – also unabhängig davon, ob er weibliche Beschäftigte hat oder ob ihm eine Schwangerschaft mitgeteilt wurde – auch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich des Mutterschutzes durchzuführen hat („anlasslos“). Dies ist notwendig, damit im Falle einer Schwangerschaft von Anfang an klar ist, ob und welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu treffen sind oder ob eine Fortführung der Tätigkeit für die schwangere Frau nicht möglich ist. Sobald eine Frau dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilt, ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Arbeitsbedingungen und ggf. unter Berücksichtigung der Immunitätslage der schwangeren Frau zu prüfen, welche Tätigkeiten sie in welchem Umfang weiterhin durchführen darf („anlassbezogen“).
Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst, die Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit werden um eine besondere Regelung zur Arbeitszeit bei mehreren Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen ergänzt.
Ziel ist es, dass allen schwangeren und stillenden Frauen grundsätzlich ermöglicht werden soll, ihre Beschäftigung auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung muss insbesondere geprüft werden, ob sogenannte unverantwortbare Gefährdungen an dem Arbeitsplatz vorhanden sind. Dazu zählen insbesondere:
Der Arbeitgeber muss die Arbeitsplätze daraufhin überprüfen und sollte die Gefährdungen möglichst ausschließen bzw. festlegen, welche Schutzmaßnahmen (z. B. Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz) getroffen werden müssen, wenn die Schwangerschaft bekannt ist. Erst wenn die unverantwortbare Gefährdung nicht auszuschließen ist, sind Beschäftigungsverbote zulässig.
Das frühzeitige Handeln ist wichtig, um Frauen in der besonderen schutzwürdigen Situation einer noch unbekannten Schwangerschaft oder im Frühstadium einer Schwangerschaft angemessen schützen zu können. Das heißt, der Arbeitgeber muss bereits vor Bekanntwerden einer Schwangerschaft dafür sorgen, dass am Arbeitsplatz keine Gefährdungen bestehen bzw. die entsprechenden Maßnahmen festlegen.
Das bedeutet, dass beispielsweise die Schulleitung dafür Sorge trägt, dass eine schwangere Schülerin während des Unterrichts keinen Gefährdungen ausgesetzt ist. Diese könnten beispielsweise im Chemieunterricht beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen. Die Schulleitung muss die Schwangerschaft einer Schülerin bei der Arbeitsschutzbehörde mitteilen ebenso wie dies der Arbeitgeber bei einer schwangeren Beschäftigten leisten muss.
Aufgrund der häufigen Berührung mit Krankheitserregern in Kindertageseinrichtungen gelten für Frauen, die beruflich kleine Kinder betreuen, besondere Schutzfristen bei bestimmten Erkrankungen. Diese sind in einem Merkblatt zusammengefasst, welches auf der Internetseite des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr einsehbar ist. Wichtig ist die Grundimmunisierung vor typischen Kinderkrankheiten, die der Arbeitgeber über die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge anbieten muss.
Zu den mutterschutzgerechten Arbeitsbedingungen gehören zusammengefasst folgende Maßnahmen:
Auf der Internetseite des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr > Arbeitsschutzportal > Informationen von A-Z finden Sie mehr Informationen zum Mutterschutz, und das Formular für die Mitteilung der schwangeren Beschäftigten an die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz.
Mehr Informationen über Schutzfristen und finanzielle Leistungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeberinnen/ Arbeitgeber hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Erklärfilmen auf deren Internetseite veröffentlicht.