
Anträge können auch nach dem vom LASUB erbetenen Datum gestellt werden. Teilzeitanträge jedoch mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn des neuen Beschäftigungsumfanges.
Beim 15. Januar bzw. in den Vorjahren beim 31. Januar handelt es sich um eine sogenannte Ordnungsfrist. Diese soll es dem Landesamt erleichtern, den Personaleinsatz so zu planen, dass den Wünschen der Beschäftigten entsprochen werden kann.
Ausnahme: Diejenigen Kolleg*innen, deren befristete Teilzeit zum 31.07. ausläuft und die diese nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TV-L verlängern möchten, müssen den entsprechenden Antrag bis zum 31. Januar stellen.
Rückfragen sind möglich bei den ehrenamtlichen Rechtsschutzteams der Bezirke.