Schule
15. Januar – Frist für Versetzungs- und Abordnungsanträge sowie Teilzeitanträge
Die Landesrechtsschutzstelle der GEW Sachsen weist darauf hin, dass die im Schreiben des LASUB vom 7. Dezember 2020 genannte Frist für Versetzungs- und Abordnungsanträge sowie Teilzeitanträge keine Ausschlussfrist ist.
Anträge können auch nach dem vom LASUB erbetenen Datum gestellt werden. Teilzeitanträge jedoch mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn des neuen Beschäftigungsumfanges.
Beim 15. Januar bzw. in den Vorjahren beim 31. Januar handelt es sich um eine sogenannte Ordnungsfrist. Diese soll es dem Landesamt erleichtern, den Personaleinsatz so zu planen, dass den Wünschen der Beschäftigten entsprochen werden kann.
Ausnahme: Diejenigen Kolleg*innen, deren befristete Teilzeit zum 31.07. ausläuft und die diese nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TV-L verlängern möchten, müssen den entsprechenden Antrag bis zum 31. Januar stellen.
Rückfragen sind möglich bei den ehrenamtlichen Rechtsschutzteams der Bezirke.
04229 Leipzig