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Schul- und Kitaschließungen

Neue finanzielle Leistungen für Eltern

Eltern, die durch Kinderbetreuung aufgrund der Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können und damit Lohneinbußen haben, können ab sofort eine Entschädigung erhalten. Ein entsprechendes Gesetz wurde am 27. März verabschiedet und ist bereits seit 30. März in Kraft.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat darüber informiert, dass im Infektionsschutzgesetz eine neue Regelung aufgenommen werden soll, die einen Entschädigungsanspruch für Eltern mit Kindern bis zum 12. Lebensjahr regelt, die aufgrund behördlich angeordneter Schließung von Kitas oder Schulen ihre Kinder selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.

Die Entschädigung ist für die Dauer von sechs Wochen vorgesehen, beträgt 67 % des Nettoeinkommens und ist auf maximal 2.016 Euro monatlich begrenzt. Damit sollen Verdienstausfälle der Eltern abgemindert werden. Die Regelung ist bis Ende des Jahres befristet. Die Zahlung erfolgt durch den Arbeitgeber, dieser hat dann für die ausgezahlten Beträge einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde.

Das BMAS weist darauf hin, dass Arbeitnehmer*innen alles ihnen Zumutbare unternehmen müssen, um die Kinderbetreuung während der behördlich angeordneten Kita- oder Schulschließungen sicherzustellen. Dazu gehört z. B. auch der Abbau von eventuell vorhandenen Zeitguthaben oder Überstunden im Arbeitszeitkonto, soweit dies zumutbar ist.  

Das BMAS gibt auch Hinweise dazu, ob Eltern Urlaub nehmen müssen, bevor sie einen Anspruch auf Entschädigung haben. Gewerkschaften hatten in den letzten Tagen immer wieder kritisiert, dass Eltern jetzt ihren Jahresurlaub zur notwendigen Betreuung ihrer Kinder nehmen sollen. 

Zunächst weist das BMAS darauf hin, dass der Arbeitgeber befugt ist, für das Unternehmen oder für einzelne Abteilungen Betriebsferien unter Anrechnung der Urlaubsansprüche anzuordnen. Ordnet der Arbeitgeber zum Beispiel während der Kita- oder Schulschließung Betriebsferien an, haben betroffene Arbeitnehmer*innen bezahlten Urlaub und ihnen entsteht kein Verdienstausfall. (Hinweis der GEW-Landesrechtsstelle: Nach geltender Rechtsprechung darf aber nicht der gesamte Urlaub einseitig durch Betriebsferien angeordnet werden.)

Des Weiteren führt das BMAS aus:

Ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer während der Kita- oder Schulschließung Erholungsurlaub von sich aus in Anspruch nehmen müssen, ist eine Frage der Zumutbarkeit. So dürfte es in der Regel zumutbar sein, den Urlaub aus dem Vorjahr zur Sicherstellung der Kinderbetreuung während der Kita- oder Schulschließung einzusetzen. Auch bereits vorab verplanter Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- und Schulschließung in Anspruch genommen werden sollte, müsste verbraucht werden."

Ausdrücklich heißt es im Schreiben des BMAS aber auch: „​​​​​​​Arbeitnehmer können dagegen nicht verpflichtet werden, ihren gesamten Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend machen können."

Weitere Informationen in dieser Sache sind hier zu finden: DGB: Was ist mit meinem Lohn, wenn ich meine Kinder betreuen muss?​​​​​​​

 

Kontakt
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