Aus der Rechtsprechung
Nachträgliche Klagezulassung bei später Feststellung der Schwangerschaft
Stellt sich eine Schwangerschaft erst nach Ablauf der regulären Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) heraus – ohne dass die Arbeitnehmerin dafür verantwortlich ist –, muss eine verspätete Kündigungsschutzklage dennoch zugelassen werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 03.04.2025 (Aktenzeichen 2 AZR 156/24) entschieden.
Hintergrund
Eine Arbeitnehmerin erhielt am 14. Mai 2022 ein Kündigungsschreiben. Erst 15 Tage später machte sie einen Schwangerschaftstest, der positiv ausfiel. Einen Termin zur gynäkologischen Untersuchung bekam sie jedoch erst am 17. Juni 2022.
Am 13. Juni 2022 reichte sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein und beantragte die nachträgliche Zulassung. Wenig später legte sie ein ärztliches Attest vor, das eine Schwangerschaft in der achten Woche bestätigte. Der Mutterpass gab den voraussichtlichen Geburtstermin mit dem 2. Februar 2023 an – der Beginn der Schwangerschaft wurde somit auf den 28. April 2022 datiert.
So urteilte das Gericht
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Klägerin Recht. Auch das BAG entschied zugunsten der Arbeitnehmerin: Die Kündigung verstoße gegen das gesetzliche Kündigungsverbot nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und sei daher unwirksam.
Zwar hatte die Klägerin die reguläre dreiwöchige Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG versäumt, da diese bereits am 7. Juni 2022 abgelaufen war. Dennoch sei ihre Klage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen, weil sie ohne eigenes Verschulden zunächst nichts von der Schwangerschaft wusste. Erst die ärztliche Untersuchung brachte die notwendige gesicherte Erkenntnis. Der vorherige Schwangerschaftstest vom 29. Mai 2022 reichte dafür allein nicht aus.
04229 Leipzig