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Tarifbeschäftigte Lehrkräfte

Muss ich die Amtszulage beantragen?

Die Mehrheit der Lehrerinnen und Lehrer, die bereits in der Entgeltgruppe 13 sind, erhalten – rückwirkend zum 1. Januar 2019 – eine Entgeltgruppenzulage, die sog. Amtszulage in Höhe von 170 Euro. Dafür wäre formal eine Antragstellung bis zum Ende dieses Jahres notwendig. Um das Massenverfahren zu vereinfachen, erfolgt die Antragstellung per Listenverfahren über die Schulleitung.

Die Schulleitung ist aufgefordert, die Lehrkräfte über das Schulportal zu melden, die die Zulagen beantragen. Für die Antragstellung ist kein schriftlicher Antrag erforderlich. Eine mündliche Beantragung bei der Schulleitung ist ausreichend - so die offizielle Information des LaSuB.

Für wen gilt diese Regelung?

Sie gilt für alle Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen für die Zahlung der Amtszulage zum 1. Januar 2019 vorlagen. Diese Bedingungen sind:

  • mind. 1 Jahr bereits in der E 13 eingruppiert
  • zuvor mind. 3 Jahre im Schuldienst beim Freistaat Sachsen beschäftigt
  • keine dokumentierte Abmahnung o. ä. aktenkundiges Fehlverhalten in den letzten 3 Jahren

Diese Lehrkräfte bekommen die Amtszulage bereits vorbehaltlich der Antragstellung per Listenverfahren gezahlt. 

Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen erst nach dem 1. Januar 2019 erfüllt sind, sind von dem aktuellen Listenverfahren noch nicht erfasst. Sie erhalten die Zulage später. Entsprechende Hinweise der GEW Sachsen folgen zu gegebener Zeit.

Meine Schulleitung besteht dennoch auf einen schriftlichen Antrag

In diesem Falle reicht eine formlose Beantragung, die sich an die Schulleitung richtet. Das LaSuB nimmt dazu keine Anträge entgegen.

Formulierungsvorschlag für den Antrag:

Hiermit beantrage ich die Entgeltgruppenzulage „A13 plus Amtszulage“ rückwirkend zum 1. Januar 2019.

Beamtinnen und Beamte werden bei gleicher Tätigkeit weiterhin unterschiedlich besoldet.
Kontakt
Referat Tarif- und Beamtenpolitik
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