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Mindestabstand

GEW-Rechtsschutz für eine Lehrkraft erfolgreich am Verwaltungsgericht Leipzig

Das Verwaltungsgericht Leipzig entschied im vorläufigen Rechtsschutz, dass die Regelung der Allgemeinverfügung, die an Grundschulen die Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,50m vorsieht, vorläufig außer Kraft gesetzt ist. Diese Entscheidung bindet den Freistaat im Verhältnis zur Antragstellerin.

Dieser Erfolg wurde mit dem Rechtsschutz der GEW erzielt. Der Antrag richtete sich auf die vorläufige Außerkraftsetzung der Regelung der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zuge mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 12. Mai 2020, die die Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,50 m im Klassenverband an Grundschulen vorsieht.

Das Verwaltungsgericht Leipzig (Beschluss Az.: 3 L 265/20) begründet seine Entscheidung folgenderweise:

  • Eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Lehrerin kann auf Grund der Nichteinhaltung des Mindestabstandes zwischen den Kindern und zwischen ihr und den Kindern nicht ausgeschlossen werden.
  • Die Regelung der Allgemeinverfügung, die den Mindestabstand für Kitas und Grundschulen außer Kraft setzt, verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs.1 des Grundgesetztes (GG) i. V. m. dem aus Art. 1 Abs.1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates und ihr Recht auf Gleichbehandlung gemäß 3 Abs. 1 GG.
  • Der Freistaat hat sich mit seinen Regelungen in der Allgemeinverfügung hinsichtlich der Einschätzung der Gefährdungslage sowie daraus folgend der notwendig erachteten Maßnahmen zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,50 Metern im öffentlichen Raum, Schulen ab Klasse 5, Spielplätzen etc. selbst gebunden. Ein sachlicher Grund, warum dies für Grundschulklassen nicht gelten soll, ist nicht ersichtlich.
  • Die Einschätzung des Freistaates Sachsen zur Rolle der Kinder auf das Infektionsgeschehen widerspricht den Erkenntnissen des RKI. 
  • Die Verpflichtung zur Unterrichtung im Klassenverband einer Grundschulklasse besteht nur, wenn die entsprechenden Abstandsflächen eingehalten werden.

Beim OVG Bautzen ist - ebenfalls mit dem Rechtsschutz der GEW - ein weiteres Verfahren eines Mitglieds gegen die Bestimmung der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung vom 12.05.2020, dass an Grundschulen kein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten ist, anhängig. Hier liegt noch keine Entscheidung vor.

Kontakt
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