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Aus der Rechtsprechung

Lügen im Stellenbesetzungsverfahren deutet auf Charakterschwäche hin

Wenn Bewerber*innen im Auswahlverfahren bewusst relevante Informationen verschweigen, kann dies Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen.

In einem solchen Fall darf die Behörde ein bereits abgeschlossenes Stellenbesetzungsverfahren nachträglich abbrechen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 20.03.2025 (Aktenzeichen 4 S 5/25) bestätigte, dass das Vertrauen in die Aufrichtigkeit der Bewerbenden durch dessen Verhalten berechtigt erschüttert war und dies einen sachlichen Grund für den Abbruch des Verfahrens im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG darstellt – unabhängig davon, ob die Person fachlich geeignet war.

Kontakt
Landesrechtsschutzstelle
Adresse Nonnenstraße 58
04229 Leipzig
Telefon:  0341 4947-324
Fax:  0341 4947-323