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Wissenschaft

Landeshochschulgesetz – eine (un)endliche Geschichte?

Die Bildungspolitik in der BRD liegt bekanntlich in der Kompetenz der Bundesländer, und so gibt es denn 18 Kindertagesstätten-, 16 Schul- und eben auch 16 Hochschulgesetze. Das sächsische Landeshochschulgesetz heißt seit einigen Jahren „Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen“ oder kurz „Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz“.

Foto: Paul J. West / shutterstock

Freiheit der Hochschulen bedeutet in der aktuellen Praxis aufgrund des geltenden Gesetzes vor allem Entscheidungsfreiheit der Hochschulleitungen, und so gab und gibt es auch angesichts der Corona-Pandemie kaum Vorgaben der Staatsregierung bzw. des zuständigen Ministeriums und in der Folge neben den genannten 16 Landesgesetzen auch noch einen Flickenteppich von hochschulspezifischen Regelungen. Das ganze nennt sich Hochschulautonomie. Damit die Freiheit der Hochschulen nicht zu groß wird, sieht das Gesetz überwiegend extern besetzte Hochschulräte vor – eine Art Aufsichtsgremien mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen. Diese haben schon wiederholt zu Konflikten mit den demokratisch gewählten Gremien in den Hochschulen geführt. 2021 ist dies bei der Aufstellung der Liste für die Rektorwahl an der TU Chemnitz wieder sehr deutlich geworden.

Wie alle Gesetze sind auch die Landeshochschulgesetze nicht statisch, und so gibt es öſters kleine Änderungen und in größeren Abständen umfangreiche Novellierungen. Für Sachsen war eine solche im Koalitionsvertrag für 2020 angekündigt, dies hat sich aufgrund der Corona-Pandemie und wohl auch wegen großem Diskussionsbedarf zwischen den Regierungsparteien erheblich verzögert. Immerhin soll nun bis Jahresende 2021 der sogenannte Referentenentwurf vorliegen. Dies ist eine Fassung, zu der u. a. die Hochschulen und unterschiedliche Verbände, darunter die GEW, Stellung nehmen können. Danach wird der Entwurf überarbeitet, bevor der Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht wird.

Über die GEW-Forderungen zum Hochschulfreiheitsgesetz ist auch in dieser Zeitung wiederholt berichtet worden, nachzulesen sind sie z. B. unter: https://www.gew-sachsen.de/aktuelles/detailseite/landeshochschulgesetz

Im Dezember 2020 wurden gemeinsame Positionen von Landesstudierenden- (KSS) und Mittelbauvertretung (LAMS), ver.di und GEW veröffentlicht. Der Koalitionsvertrag greiſt einiges davon auf. Es bleibt zu hoffen, dass sich das auch im Gesetzentwurf wiederfindet.

Der Handlungsdruck ist groß. Änderungsbedarf gibt es unter anderem auch bei den Personalkategorien. Hierzu muss auch die Dienstaufgabenverordnung, die u. a. die Lehrverpflichtung regelt, dringend geändert werden. Einige der diesbezüglichen Probleme werden im Beitrag zu den Arbeitsrealitäten im Lehramt in dieser Zeitung beschrieben.

Immerhin: Eine der Kernforderungen auch der GEW Sachsen ist vom Landtag im September mit einer Gesetzesänderung erfüllt worden: Mit der lange überfälligen Streichung der Möglichkeit zum Austritt aus der Studierendenschaſt ist die Verfasste Studierendenschaſt mit den Studierenden- und Fakultätsräten deutlich gestärkt worden. Weitere Schritte müssen folgen.

Torsten Steidten
Referent für Hochschule und Forschung
GEW Sachsen

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