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Aus der Rechtsprechung

Keine Anerkennung als Vordienstzeiten für die Durchführung von Cocktailkursen

Ein verbeamteter Lehrer, der auch in der Vergangenheit Cocktailkurse angeboten hat, kann aus dieser Tätigkeit keinen Anspruch auf eine höhere Besoldung ableiten. Das entschied das Verwaltungsgericht Aachen im Fall eines Realschullehrers.