Zum Inhalt springen

Aus der Rechtsprechung

Kein Schadensersatz wegen Nichteinführung des Vaterschaftsurlaubs

Das Landgericht Berlin II hat am 01. April 2025 (Aktenzeichen 26 O 133/24) die Klage eines Vaters auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen.

Der Kläger sah eine Pflichtverletzung darin, dass Deutschland keinen gesonderten, bezahlten zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub nach der EU-Richtlinie 2019/1158 eingeführt hat. Das Gericht entschied jedoch, dass die bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld ausreichend sind, um den Vorgaben der EU-Richtlinie zu genügen. Ein zusätzlicher bezahlter Vaterschaftsurlaub sei daher nicht zwingend erforderlich.

Die frühere Ampel-Koalition hatte geplant, einen zweiwöchigen bezahlten Sonderurlaub für Partner nach der Geburt eines Kindes gesetzlich einzuführen. Dieses Vorhaben wurde jedoch nicht umgesetzt. Im aktuellen Koalitionsvertrag von Union und SPD ist die sogenannte Familienstartzeit nicht mehr enthalten, sodass eine baldige Einführung unwahrscheinlich ist.

Kontakt
Landesrechtsschutzstelle
Adresse Nonnenstraße 58
04229 Leipzig
Telefon:  0341 4947-324
Fax:  0341 4947-323