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Schule

Hinweise zum Einsatz nicht ausgebildeter Lehrkräfte im Sportunterricht

In den letzten Wochen haben sich vermehrt Kolleg*innen an uns gewandt, die sich über die genauen Regelungen bei einem dienstlich angewiesenen fachfremden Einsatz im Sportunterricht erkundigt haben. Diese Praxis scheint insbesondere an Grundschulen zuzunehmen. Anlass für die GEW und deren Personalräte, einige grundsätzliche Informationen an ihre Mitglieder zu geben.

Die im Internet frei zugänglichen Broschüre „Sicherer Schulsport – eine Handreichung für Lehrkräfte“, die auch auf der Seite des Sächsischen Kultusministeriums verlinkt ist, alle wichtigen rechtlichen Grundlagen und Regelungen für den Schulsport zusammengefasst. [1] 

 

Qualifikation

Nur ausgebildete Sportlehrkräfte erwerben durch ihr Studium oder eine Fortbildung Kenntnisse zu Lehrplan und Lernbereichen und deren Vermittlung sowie eine Qualifikation, die sie befähigt, den Lehrplan unter bestimmten sicherheitserzieherischen Aspekten durchführen zu können. In der Broschüre heißt es dazu:

Die Sport unterrichtenden Lehrkräfte müssen im Studium oder in der Fortbildung über die im Lehrplan geforderten Lernbereiche und ihre Vermittlung Kenntnisse erlangt haben. [2]

 

Unfallrisiko und angemessene Sofortmaßnahmen

Die Planung der Lernbereiche hat im Sportunterricht nach Schwerpunkten sicherheitstechnischer Aspekte zu erfolgen, d.h. Lehrkräfte müssen in der Lage sein, Risiken und Unfallschwerpunkte in den Lernbereichen zu erkennen, Maßnahmen zur Unfallvermeidung zu ergreifen und Belastungsformen und -grenzen abzuwägen. [3]

Auch das SMK weist auf seiner Website deutlich auf den Zusammenhang zwischen dem erhöhten Sicherheitsrisiko im Sportunterricht und der Befähigung der Lehrkräfte damit umzugehen, hin:

Der Sportunterricht als einziges Bewegungsfach an der Schule, außerunterrichtliche sportliche Aktivitäten im Rahmen von Schulfahrten, Sportarbeitsgemeinschaften und Sportangebote in der Ganztagsbetreuung bergen ein erhöhtes Unfallrisiko. Die unterrichtenden bzw. betreuenden Lehrkräfte müssen daher mit den Sicherheitsanforderungen der jeweils angebotenen Sportarten bzw. der Sportbereiche vertraut sein und bei einem Unfall Sofortmaßnahmen ergreifen können. [4]

 

Belehrungen und Gefährdungsbeurteilungen

Zudem sind Sport unterrichtende Lehrkräfte dazu verpflichtet, regelmäßig zu verschiedenen Zeitpunkten im Schuljahr aktenkundig über Gefahren und Risiken im Sportunterricht zu belehren und Gefährdungsbeurteilungen zu den Lernbereichen zu erstellen.

Diese Ausführungen weisen unmissverständlich darauf hin, dass nur dafür ausgebildete Lehrkräfte Sportunterricht geben sollten, da nur sie über die notwendigen sicherheitserzieherischen Ausbildungsvoraussetzungen, wie z. B. Kenntnisse über Maßnahmen zur Unfallvermeidung, das Geben geeigneter Hilfestellungen, Lernbereiche mit hohem Unfallrisiko, das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung, verfügen. Das bedeutet, dass Lehrkräfte ohne fachliche Qualifikation oder Zusatzausbildung im Sportunterricht gefährliche Unterrichtseinheiten und Übungen, z.B. im Geräteturnen, nicht durchführen sollten. Sie haben bei Anweisung jedoch die Aufsichtspflicht und sollten die Kinder betreuen, beispielsweise risikoarmen Unterricht durchführen oder Sporttheorie vermitteln.

Sport gehört zu den sogenannten Gefahrenfächern und kann daher nur unter bestimmten Voraussetzungen angewiesen werden. Nicht ausgebildete Lehrkräfte für das Fach Sport haben nicht die notwendigen Qualifikationen und Kenntnisse, um die Risiken und Gefahren richtig einschätzen und bewerten zu können. Sie sollten demnach nicht im Sportunterricht eingesetzt werden.

 

Welche Möglichkeiten haben Lehrkräfte aus diesen Gründen, den fachfremden Einsatz im Sportunterricht abzulehnen, wenn Anweisungen des Amtes oder der Schulleitung vorliegen?

 

Die GEW rät zu folgendem Vorgehen:

•   Lass dir die Anweisung schriftlich vom zuständigen Amt oder der Schulleitung geben.

•   Wende dich an den für dich zuständigen Bezirkspersonalrat. Informiere deinen ÖPR schriftlich.

•   Lehne den Einsatz schriftlich aus den oben benannten Gründen ab. Zudem kann eine Überlastungsanzeige gestellt werden. Führe dann aber den Unterricht nach bestem Wissen und Gewissen durch, bis eine Entscheidung getroffen wurde.

 

Wir bemühen uns schnellstmöglich, diese Situation mit dem SMK auf der Ebene des Hauptpersonalrates (LHPR) zu klären. Sobald es Antworten oder neue Informationen gibt, werden wir wieder informieren.

[1] Unfallkasse Sachsen (UKS) und Sächsisches Staatsministerium für Kultus (SMK) (Hrsg.): Sicherer Schulsport – Eine Handreichung für Lehrkräfte, 2012, überarbeitet 2017; www.schulsport.sachsen.de/sicherer-schulsport-3977.html

[2] Ebd., S. 8

[3] Ebd., S. 8

[4] www.schulsport.sachsen.de/sicherer-schulsport-3977.html

Kontakt
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