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Schule

Hinweise zu Teilzeitanträgen

Das Kultusministerium hat auf verschiedenen Ebenen angekündigt, seine Praxis der Gewährung von Teilzeitanträgen zu ändern. Bei allen Beschäftigten, die Teilzeit beantragen, soll künftig eine genauere Prüfung des Anspruchs stattfinden.

Dies gilt auch für Beschäftigte, die aufgrund des Auslaufens eines befristeten Teilzeitvertrags einen Folgeantrag stellen. Die GEW Sachsen empfiehlt eine stichhaltige Begründung des Antrags. Bereits bewilligte Teilzeitverträge bleiben davon unberührt.

Welche Regelungen gibt es zur Teilzeit?

Für die Teilzeit bei Tarifbeschäftigten gelten insbesondere § 11 TV-L und § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Bei Beamt*innen wird die Teilzeit in § 97 und § 98 des Sächsischen Beamtengesetzes geregelt. Bei beiden Gruppen wird gleichermaßen unterschieden:

  1. Teilzeit aus familiären Gründen aufgrund der Pflege bzw. Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen: Dabei wird eingeschränkt, dass die Pflege bzw. Betreuung tatsächlich stattfindet und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

  2. Teilzeit aus sonstigen Gründen: Konkrete Gründe (z.B. gesundheitlicher Art) sind nicht benannt, doch die Hürde zur Ablehnung ist geringer, da lediglich dienstliche Belange (statt dringender dienstlicher Belange) zur Ablehnung genügen.

Was ist bei Beantragung aus sonstigen Gründen zu beachten?

  1. Begründen Sie Ihren Wunsch möglichst stichhaltig, ggf. durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes oder anderer Nachweise.
  2. Tarifbeschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können gemäß § 11 Abs. 2 TV-L von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. Sollte dies notwendig sein, bekunden Sie dieses Verlangen schriftlich gegenüber dem jeweiligen Standort des LaSuB.
  3. Gemäß § 80 Absatz 1 Ziffer 11 Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) hat der jeweilige Lehrer-Bezirkspersonalrat im Falle der Ablehnung eines Teilzeitantrags (eingeschränkt) mitzubestimmen. Informieren Sie auch diesen über Ihren Teilzeitwunsch/ die beabsichtigte Ablehnung und Ihre individuellen Gründe. Wird auf der Ebene des Standortes des LaSuB keine Einigung erzielt, muss der Lehrer-Hauptpersonalrat durch das Kultusministerium beteiligt werden.

Bei Nachfragen und Problemen können sich unsere Mitglieder selbstverständlich an unsere regionalen Ansprechpartner*innen wenden.

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