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Hinweise des Tarifreferates der GEW Sachsen zum TV EntgO-L

Seit dem 1. März 2017 ist auch die GEW Tarifvertragspartei des TV EntgO-L. Der Abschluss dieses Tarifvertrages durch die GEW ist Bestandteil der Tarifeinigung für die Landesbeschäftigten vom 17. Februar 2017. Über das Zustandekommen und die Hintergründe dieser Tarifeinigung haben wir bzw. die GEW-Bundesorganisation bereits ausführlich informiert.

Hier folgen nun  einige erläuternde Informationen aus Sicht unseres Landesverbandes:

TV EntgO-L inhaltlich unverändert von der GEW abgeschlossen

Der Abschluss des TV EntgO-L durch die GEW in unveränderter Fassung war von der TdL zur Bedingung für die Einführung der Erfahrungsstufe 6 in den EG 9 bis 15 TV-L gemacht worden.  

Es gibt also gegenüber dem bisher nur vom dbb abgeschlossenen TV EntgO-L keinerlei inhaltliche Veränderungen, so dass sich auch der Kreis der Anspruchsberechtigten für eine Höhergruppierung oder eine Angleichungszulage nicht vergrößert hat. Alle dazu bisher von der GEW Sachsen erfolgten Veröffentlichungen und Informationen sind deshalb nach wie vor gültig. Wer also bisher keine Verbesserungen durch den TV EntgO-L zu erwarten hatte, hat dies zum jetzigen Zeitpunkt noch immer nicht. Über zukünftige Verbesserungen, die noch zu verhandeln sind, werden wir natürlich zum gegebenen Zeitpunkt informieren.  

Neu ist lediglich die Tatsache, dass die GEW-Mitglieder nun ebenfalls tarifgebunden sind, weil die GEW mit Wirkung vom 01. März 2017 Tarifvertragspartei des TV EntgO-L geworden ist. Bisher waren sie vom dbb-Tarifvertrag nur betroffen, weil der Freistaat Sachsen ihn auf alle Lehrkräfte anwendete.

Weitere Informationen hier auf der GEW-Bundesseite.

Folgen des Tarifabschlusses durch die GEW für Antragsfristen

Dazu haben wir am 16. März die GEW-Vertrauensleute / Ansprechpartner*innen  und die GEW-Personalräte im Schulbereich informiert. Die Information zu den Fristen ist im Download-Bereich zu finden.

NEU zu beachten ist lediglich die Frist 31. Mai 2017. Bis zu diesem Zeitpunkt können erneut Anträge auf Höhergruppierung gestellt werden, wenn die bisherige Frist des dbb-Tarifvertrages, die am 31.07.2016 endete, versäumt oder wenn im Rahmen dieser Frist auf eine Antragstellung verzichtet wurde.

ABER ACHTUNG – nicht in jedem Fall hat eine Antragstellung auch langfristig positive finanzielle Wirkungen. Deshalb sollte man sich im Zweifelsfall durch die GEW beraten lassen. Eine Checkliste zur Vorbereitung von Beratungsgesprächen ist ebenfalls im Download-Bereich zu finden. Wer bisher bereits eine solche Beratung in Anspruch genommen hat, muss dies nicht erneut tun.

E 13 ab 01.01.2017 für voll ausgebildete Oberschullehrkräfte

Aufgrund der Anhebung des „Eingangsamtes“ für Oberschullehrkräfte im Sächsischen Besoldungsgesetz auf A 13 (= E 13) mit Wirkung vom 01.01.2017 können nunmehr auch die Lehrer*innen an Oberschulen, die über eine Lehramtsausbildung nach neuem Recht für eine weiterführende Schulart verfügen und bisher noch nicht in E 13 eingruppiert sind, eine entsprechende Eingruppierung ab 01.01.2017 erhalten. Auf Antrag des Freistaates Sachsen hat die TdL zugestimmt, diese Regelung übertariflich auch auf DDR-Diplomlehrer mit Lehrbefähigungen für zwei Fächer anzuwenden.

Die Hebung des Eingangsamtes hat auch positive Wirkungen für die Eingruppierung von  Seiteneinsteigern an Oberschulen.

Anspruchsberechtigte Oberschullehrkräfte, die bereits vor dem 01.08.2015 eingestellt wurden und die bisher noch keinen Antrag auf Höhergruppierung oder Angleichungszulage gestellt haben, müssen eine verbesserte Eingruppierung aufgrund der Änderung des Besoldungsgesetzes ebenfalls beantragen. Die Frist dafür endet am 31.12.2017.  

Hierzu haben die GEW-Vertrauensleute / Ansprechpartner*innen und die GEW-Personalräte an den Oberschulen am 16. März eine gesonderte Information erhalten. Betroffene GEW-Kolleg*innen wenden sich bitte an ihre Vertrauensperson oder ein GEW-Personalratsmitglied.

Für Pädagogische Unterrichtshilfen an Förderschulen gilt der TV EntgO-L nicht.

Die PU in Sachsen sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für den Sozial- und Erziehungsdienst im Teil II, Abschnitt 20.6. der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert. Der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) findet für sie keine Anwendung. 

Informationen zur gesamten Tarifeinigung vom 17. Februar 2017.