Recht
Häufige Beratungsanfragen aus dem TVöD (Teil 2)
Beschäftigte im TVöD aufgepasst! Im zweiten Teil unserer Reihe zu den häufigsten Beratungsanfragen zum TVöD beschäftigen wir uns mit der Kündigung und folgender Frage:
Warum stehen in meinem Arbeitsvertrag keine Kündigungsfristen?
Diese Frage ist schnell beantwortet: Der Grund dafür ist, dass die Kündigungsfristen im Tarifvertrag geregelt sind, konkret in § 34 Abs. 1 TVöD. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Beschäftigungszeit und stellt sich wie folgt dar:
(Tabelle 1)
Die Einschränkung hinsichtlich des Beendigungszeitpunktes bringt einige unsere Mitglieder dazu, über einen sogenannten Aufhebungsvertrag nachzudenken. Denn entscheidender Vorteil ist, dass bei einem Aufhebungsvertrag keine Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Allerdings müssen beide Parteien mit der Beendigung zu dem konkreten Datum einverstanden sein.
Es folgt eine Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile von Kündigung und Aufhebungsvertrag, die grundsätzlich auch für Beschäftigte außerhalb des TVöD gelten.
(Tabelle 2)
Beachten Sie, dass sowohl bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages als auch bei einer Eigenkündigung eine Sperrfrist bei der Agentur für Arbeit drohen kann. Hierzu beraten wir Sie gern. Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses können im Einzelfall viele Fragen auftreten. Als Mitglied der GEW Sachsen können Sie auf unsere umfangreichen Beratungsangebote zurückgreifen. Melden Sie sich bei Problemen oder Fragen in Ihrem Bezirksverband oder bei Fristsachen direkt unter: rechtsschutz(at)gew-sachsen(dot)de
04229 Leipzig