Aus der Landesrechtsschutzstelle
Häufig gestellte Fragen: Besetzung und Besoldung von Schulleitungen
Können sich Lehrkräfte auch auf eine Leitung an der eigenen Schule bewerben?
Ja. Eine Regelung, die Lehrkräfte an der eigenen Schule bei der Bewerbung um die Schulleitung grundsätzlich benachteiligen würde, wäre nach aktueller Rechtsprechung mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht vereinbar (Avenarius, S. 605).
Allerdings ist in § 41 Abs. 3 Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG) geregelt, dass bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Bewerber*innen den Vorzug gegeben werden soll, die nicht der Schule angehören.
Können auch tarifangestellte Lehrkräfte zur Schulleitung bestimmt werden?
Ja. In Sachsen können auch tarifangestellte Lehrkräfte zu Schulleiter*innen bestellt werden. In § 41 Abs. 1 S. 3 SächsSchulG ist ausdrücklich geregelt, dass die Folgen der Bestimmung von nichtverbeamteten Lehrkräften zu Schulleiter*innen arbeitsvertraglich geregelt werden (vgl. auch Bertram, S. 227). Allerdings profitieren tarifbeschäftigte Schulleitungen nicht von der sogenannten „Tarifautomatik". Im Gegensatz zu anderen Tarifangestellten im öffentlichen Dienst werden Lehrkräfte auf Schulleitungspositionen nicht automatisch nach der Übernahme einer höher bewerteten Funktion auch in der entsprechenden Entgeltgruppe vergütet, sondern müssen eine „fiktive Beamtenlaufbahn“ absolvieren (Abschnitt 1 Abs. 1 S. 2 Entgeltordnung-Lehrkräfte des TV-L). Gegenüber den verbeamteten Kolleg*innen haben sie den Nachteil, dass sie in der Regel bei jeder „Beförderung“ im Ämterdurchlauf eine Erfahrungsstufe verlieren.
Können auch Lehrkräfte im Seiteneinstieg ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung als Schulleitung bestimmt werden?
Ja. Nach Ziffer III Nr. 2 VwV Schulleitungsbesetzung kann das Kultusministerium für besondere Schulen sowie in Regionen mit schlechter Bewerbungslage Ausnahmen vom allgemeinen Anforderungsprofil für Schulleitungen zulassen. Auf diese Weise werden auch tarifangestellte Seiteneinsteiger*innen ohne abgeschlossenes Lehramtsstudium dauerhaft als Schulleitung bestimmt. Allerdings bedeutet „Bestimmung" zur „Schulleitung" in diesen Fall nur die formelle Übertragung der Aufgaben und Funktionen einer Schulleitung nach § 41 SächsSchG und nicht die Ernennung zur „Schulleitung" im Sinne einer beamtenrechtlichen Beförderung. Kurz: Die ausgewählten Lehrkräfte haben alle Pflichten einer Schulleitung, aber bekommen dafür weder eine zusätzliche finanzielle Vergütung durch eine Zulage noch eine Höhergruppierung.
Grund dafür ist, dass eine Höhergruppierung nur möglich ist, wenn die Lehrkraft auch nach beamtenrechtlichen Vorgaben befördert werden kann. Beamtenrechtlich werden aber nur Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium in ein Schulleitungsamt befördert.
Zulagen werden nur gezahlt, wenn die Schulleitungsfunktion ausdrücklich befristet wahrgenommen wird und die beamtenrechtlichen Vorgaben für eine Beförderung zur Schulleitung – u.a. eine vollständige Lehramtsausbildung – gegeben wären.
Welche Rechte haben Bewerber*innen, wenn sie in einem Stellenbesetzungsverfahren unterlegen sind?
Bei der Übertragung einer Schulleitungsfunktion (Bestimmung) nach § 41 SächsSchG handelt es sich um eine auch nach außen gerichtete Verwaltungsentscheidung und somit um einen Verwaltungsakt. Damit steht unterlegenen Bewerber*innen die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes offen. Das heißt, dass die Stellenbesetzung blockiert wird, während ein Gericht überprüft, ob das Auswahlermessen der Behörde bei der Besetzung fehlerfrei ausgeübt wurde. Damit die unterlegenen Bewerber*innen den vorläufigen Rechtsschutz auch in Anspruch nehmen können, müssen sie von der zuständigen Behörde in einer angemessenen Frist über die beabsichtigte Ernennung der ausgewählten Mitbewerber*innen informiert werden. Die wesentlichen Erwägungen einer Auswahlentscheidung müssen schriftlich festgehalten werden und den unterlegenen Bewerber*innen darf diesbezüglich Akteneinsicht nicht verwehrt werden (Avenarius, S. 604).
Müssen Bewerber*innen für eine Schulleitung nach der Auswahl eine Probezeit durchlaufen?
Ja. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) wird eine Schulleitung zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die reguläre Probezeit beträgt zwei Jahre. Sie kann auf ein Jahr verkürzt werden. Ist die Wahrnehmung der Funktion zuvor bereits befristet übertragen worden, kann diese Zeit auf die Probezeit angerechnet werden. Hierfür gibt es keine Beschränkung, d.h. durch die Anrechnung kann die Probezeit vollständig aufgebraucht werden. Den Beschäftigten wird mit Antritt der Funktion schriftlich mitgeteilt, wann die Probezeit endet (Antoni zu § 8).
Können sich Lehrkräfte auf eine Schulleitungsstelle bewerben, die mehr als eine Besoldungsgruppe/ Entgeltgruppe über Ihrer Besoldung/ Eingruppierung liegt?
Ja, eine solche Bewerbung ist möglich. Das heißt, dass beispielsweise eine verbeamtete Gymnasiallehrkaft mit der A 13 sich direkt auf eine Schulleitungsstelle bewerben kann, die mit einer A 16 bewertet ist.
Allerdings sind – anders als in anderen Bundesländern – in Sachsen für den Schulbereich keine Ausnahmen des sogenannten Sprungbeförderungsverbotes gemäß § 27 Abs. 5 S.1 SächsBG vorgesehen. Daher müssen gegebenenfalls alle „Zwischenämter“ gemäß VwV Zuordnung Schulleitungsfunktionen durchlaufen werden.
Um eine Beförderung als Schulleitung an einem Gymnasium in die A 16 (Oberstudiendirektor*in) zu bekommen, müssen also zunächst Beförderungen in die Ämter A 13 Z, A 14, A 15 und A 15 Z erfolgreich durchlaufen werden.
Wie lange dauert das „Durchlaufen“ eines „Zwischenamtes“ mindestens?
Gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 3 SächsBG ist eine Beförderung nur möglich, wenn mindestens ein Jahr seit der letzten Beförderung vergangen ist. Sind vier „Zwischenämter" zu durchlaufen, dauert es also mindestens vier Jahre, bis das Amt der ausgeübten Stelle auch vergütet wird. In Sachsen ist eine Ausnahme von diesen sogenannten Mindestdienstzeiten für Lehrkräfte nicht möglich.
Welche Rolle spielen die dienstlichen Beurteilungen beim „Durchlaufen“ eines „Zwischenamtes“?
Voraussetzung für eine Beförderung auf ein Amt mit einem höheren Grundgehalt ist in der Regel eine Beurteilung, die nicht älter als drei Jahre ist (§ 19 Abs. 2 Sächsische Laufbahnverordnung).
In § 19 Abs. 4 Sächsische Laufbahnverordnung ist zudem festgelegt, dass die Mindestdienstzeit von einem Jahr weiter verlängert werden kann, wenn das Gesamturteil der letzten dienstlichen Beurteilungen schlechter ist als: „übertrifft die Anforderung in besonderem Maße" (= 16 Punkte).
Lautet das Gesamturteil „übertrifft die Anforderung" (= 13 bis 15 Punkte), beträgt die Mindestdienstzeit zwei Jahre und lautet das Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen im Wesentlichen" (10 bis 12 Punkte), beträgt die Mindestdienstzeit drei Jahre.
Wie lange müssen Schulleitungen auf eine dienstliche Beurteilung warten, um eine Beförderung zu erhalten?
Für jede Beförderung im Rahmen des „Ämterdurchlaufes“ müssen Schulleitungen jeweils bis zu drei Jahre warten, denn:
In § 93 SächsBG ist geregelt, dass Beamt*innen nicht nur in regelmäßigen Abständen beurteilt werden müssen (Regelbeurteilung), sondern (zusätzlich) auch anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden können (Anlassbeurteilung). Allerdings ist in Ziffer III Nr. 4 VwV Beurteilung Beamte Schuldienst festgelegt, dass Anlassbeurteilungen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken sind (vgl. auch § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Sächsische Beurteilungsverordnung). Anlassbeurteilungen sollen in Sachsen also normalerweise nur erstellt werden, wenn keine Regelbeurteilungen aus den vergangenen drei Jahren vorliegen. Die Regelbeurteilung erfolgt für die Schulleitungen genauso wie für alle verbeamteten Lehrkräfte gleichzeitig alle drei Jahre gemäß Ziffer II Nr. 2.1.2 VwV Beurteilung Beamte Schuldienst.
Hintergrund für diese aus Beschäftigtensicht unvorteilhafte Regelung könnte das Risiko der Besserstellung von Anlassbeurteilten gegenüber Regelbeurteilten sein, da die letzteren sich immer gegen eine Vergleichsgruppe durchsetzen müssen, während die Leistungen der Anlassbeurteilten individuell an den vorgebenden Kriterien gemessen werden. Diese Regelung verringert aber auch den Aufwand für die Beurteilenden und die Kosten für die Vergütung der Schulleitungen, da sich die Beförderungen teilweise erheblich verzögern können. Es verlängern sich so auch die Zeiten, in den die Schulleitungen von einer positiven Beurteilung abhängig sind, um in das ihrer Stelle zugeordnete Grundgehalt zu gelangen.
Wann erhalten Lehrkräfte nach der unbefristeten Bestimmung zur Schulleitung nach § 41 SächsSchulG die erste Beförderung/ Höhergruppierung im Rahmen des Ämterdurchlaufes?
In der Regel sollte die erste Beförderung im Rahmen des „Ämterdurchlaufes“ im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bestimmung zur Schulleitung nach § 41 SächsSchulG erfolgen.
Die Antworten in diesem Artikel basieren auf fachspezifischen und vertrauenswürdigen Quellen und sind sorgfältig recherchiert. Die Antworten ersetzen nicht die einzelfallbezogene, rechtsverbindliche Information und Beratung beim Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB). Mitglieder der GEW können sich für eine Beratung an die Landesrechtsschutzstelle wenden:
rechtsschutz(at)gew-sachsen(dot)de
Quellen:
Hermann Avenarius/ Felix Hanschmann: „Schulrecht. Ein Handbuch für Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft“, 9. Auflage, Köln 2019. Hartmut Bertram u.a., Sächsisches Schulgesetz. Kommentar, 8. Auflage, Köln 2018. Michael Antoni u.a., Sächsisches Beamtengesetz. Kommentar, Wiesebaden 2021.
04229 Leipzig