Doppelhaushalt 2021/22
GEW-Forderungen zum Doppelhaushalt beschlossen
Der Landesvorstand der GEW Sachsen hat am 10.10.2020 (ergänzt am 2.12.2020) Forderungen für den Doppelhaushalt 2021/22 des Freistaats Sachsen beschlossen.
Angesichts der Corona-Pandemie finden die Verhandlungen zwischen den Koalitionspartnern zum Doppelhaushalt 2021/22 und zur langfristigen Finanzplanung des Freistaates Sachsen in diesem Jahr später statt als gewohnt, und naturgemäß beeinflußt die aktuelle Situation diese Gespräche. Der Landesvorstand der GEW Sachsen hat am 10.10.2020 Forderungen zum Doppelhaushalt beschlossen.
Bildungsbereichsübergreifend fordert die GEW dabei u.a. die Abschaffung der Schuldenbremse nach Artikel 95 der Sächsischen Verfassung, insbesondere die Streichung der Verpflichtung, Kredite spätestens innerhalb von acht Jahren zu tilgen in Absatz 6 Satz 3.
Da mit Verweis auf die Corona-bedingten Mehrausgaben aktuell viele Verabredungen aus dem Koalitionsvertrag wieder in Frage gestellt werden fordert die GEW Sachsen für den Hochschulbereich die strikte Umsetzung des Koalitionsvertrages in folgenden finanzrelevanten Punkten:
- spürbare Erhöhung des Grundbudgets ab 2021 und dessen Dynamisierung,
- Hebung des Anteils der hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten an der Berufsakademie.
- haushaltsrechtliche Absicherung der 800 Dauerstellen sowie weiterer Mittel aus dem Zukunftsvertrag „Studium und Lehre stärken" einschließlich einer angepassten Hochschulentwicklungsplanung, die den Erhalt des derzeitigen Niveaus der Studierendenzahlen und eine Erhöhung der Zahl unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse vorsieht;
- die Hebung des Anteils der hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten an der Berufsakademie,
- eine verlässliche Finanzierung der Studierendenwerke mit Zuschüssen für den laufenden Betrieb und Investitionen,
- Bereitstellung der Mittel für eine angemessene Vergütung der Lehrbeauftragten; gemeinsam mit den Hochschulen Definition von Honorarrichtlinien und Mindeststandards.
Darüber hinaus erneuert die GEW ihre Forderungen nach
- einem Tarifvertrag für studentische Beschäftigte,
- Verträgen als wissenschaftliche Mitarbeiter*in statt als wissenschaftliche Hilfskraft und
- vollständiger Nutzung der Spielräume des Beschlusses der TdL vom 7.10.2015 zur Eingruppierung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen.
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