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Oberverwaltungsgericht

Gesundheitsschutz von Lehrkräften nachrangig

Am 11. Juni 2020 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen einen mit dem Rechtsschutz der GEW gestellten Antrag einer Grundschulkollegin abgewiesen. Mit diesem Musterverfahren wurde die Verordnung angegriffen, die den weitreichenden Öffnungen der Grundschulen und Kitas zugrunde liegt - insbesondere die Regelung der Nichteinhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Meter an Grundschulen.

Für alle Lebensbereiche gibt es ein umfassendes Schutzkonzept, das auf dem Mindestabstand von 1,5 Meter beruht. Im Gegensatz dazu werden für Kindertagesstätten, Schulen, aber auch schulische Veranstaltungen Abweichungen vom Mindestabstand zugelassen, ohne dass es vergleichbare Regelungen zum Schutz der Personen gibt, die in den Einrichtungen tätig sind. Damit sind sie schlichtweg einem größeren Risiko ausgesetzt.

Das OVG Bautzen begründet seine Entscheidung unter anderem mit dem notwendigen Ausgleich von Grundrechtspositionen: Den Grundrechten der Schüler auf Bildung, dem Grundrecht der Eltern auf freie Berufsausübung einerseits und den Grundrechten der Lehrkraft auf Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit andererseits. Im Ergebnis kam das OVG zu der Entscheidung, dass der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nachrangig sei.

Die Ausführungen des OVG, dass es keine besondere Gefährdung bei der Rückkehr von Lehrkräften zum Präsenzunterricht gäbe, die nicht der Risikogruppe angehörten, steht zumindest im Widerspruch zur fortdauernden pandemischen Lage. Auch die Argumentation des Gerichts, dass eine Gefahr gegenseitiger Infektionen unter Grundschülern kaum zu beobachten sei, ist wenig überzeugend. Das Robert-Koch-Institut verzeichnet mehr als 3.700 infizierte Kinder in Deutschland und weist ausdrücklich darauf hin, dass es bislang keine gesicherten Erkenntnisse zur Rolle von Schulen und Kindergärten im aktuellen Infektionsgeschehen gibt. 

Allein die gegenwärtig geringen Infektionszahlen in Sachsen, auf die das OVG in seiner Begründung hinweist, können nach Auffassung der GEW nicht dazu führen, dass allgemeingültige Arbeitsschutzstandards oder Empfehlungen der Unfallkassen übergangen werden.

Besonders mit Blick auf das mögliche Infektionsgeschehen nach den Sommerferien hält es die GEW Sachsen für dringend nötig, dass der Gesetzgeber den Ausgleich zwischen den Interessen von Kindern und Eltern sowie dem notwendigen Gesundheitsschutz für unsere Kolleg*innen zeitnah vornimmt. 

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