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Genug der leeren Worte – geleistete Mehrarbeit jetzt bezahlen!

Am 26. Oktober 2016 wurde im Rahmen des Maßnahmenpaketes öffentlichkeitswirksam ver­ kündet, dass ab dem 01. Januar 2017 Mehrarbeitsstunden im Zeitraum eines Monates ab der ersten tatsächlich geleisteten Mehrarbeitsstunde vergütet werden. Die GEW Sachsen hat das Kultusministerium nunmehr aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass diese Zusage umgehend erfüllt wird.

Es ist nicht hinnehmbar, dass die Bezahlung von Mehrarbeit verschoben wird, weil die beamtenrechtlichen Vorschriften noch nicht  geändert  wurden. Die notwendigen Haushaltsmittel stehen  mit dem verabschiedeten Doppelhaushalt seit dem 01.01.2017 zur Verfügung. Allein für die Vertretung  während der Einstiegsfortbildung der Seiteneinsteiger*innen hält dieser jährlich mehrere Millionen Euro bereit. Diese Arbeit wird derzeit von den Lehrkräften in hoher Stunden­ zahl zusätzlich
geleistet. Eine Umsetzung der Zusage, die damit verbundenen Mehrarbeitsstunden zeitnah zu
vergüten, ist mehr als überfällig.

Im Vorgriff auf die noch zu treffenden gesetzlichen Regelungen kann die Bezahlung der Mehrarbeitsstunden ab der ersten Stunde zunächst übertariflich erfolgen.

Individuelle Geltendmachungen der Vergütung  der Mehrarbeit ab der ersten Stunde müssen derzeit
nicht erfolgen. Sie würden  ins Leere laufen. Da die gesetzlichen Neuregelungen noch nicht  
beschlossen wurden, liegt noch keine Fälligkeit des Anspruches vor. Einer Geltendma chung bedarf es
jeweils nach Fälligkeit innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist von sechs Monaten  eines
Anspruches. Man  sollte sich die Mehrarbeitsstunden aber (kalendermonatlich getrennt) notieren und vom Schulleiter/ der Schulleiterin bestätigen Iassen.

Für Mehrarbeitsstunden ab der 4. Stunde, sofern diese nicht  durch  Freizeit ausgeglichen
wurden, muss aber aufgrund der derzeitigen Rechtslage zur Verhinderung des Verfalls des Anspruches  auf Vergütung  eine schriftliche  Geltendmachung erfolgen, sofern auch hierfür keine Vergütung erfolgt. Hierzu liegen die gesetzlichen Regelungen, die den Anspruch begründen, vor. Gleiches gilt für Mehrarbeit, die von Teilzeitbeschäftigten bis zum Umfang der Vollbeschäftigung geleistet wird.