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Fristen für Antragstellungen im Zusammenhang mit tariflichen Eingruppierungsregelungen

In unserer Beratungstätigkeit zu den derzeit in der Umsetzung befindlichen neuen Eingruppierungsregelungen im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst und im Lehrerbereich sind einige Missverständnisse und Verwechselungen hinsichtlich notwendiger Antragstellungen und dafür geltender Fristen deutlich geworden. Deshalb hier noch einmal eine Übersicht über die für Kolleg*innen in unserem Organisationsbereich relevanten Fristen:

(Foto: Colourbox.de)

30. Juni 2016 (nur für Beschäftigte im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst)
Bis dahin müssen / können Beschäftigte im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst einen Antrag auf Höhergruppierung stellen, für die der SuE-Tarifabschluss vom 30.09.2015 keine „automatische“ Überleitung in die neue SuE-Tarifstruktur vorsieht, sondern eine bessere Eingruppierung nur auf Antrag. Das betrifft insbesondere Kita-Leiter*innen und deren ständige Vertreter*innen (sofern ausdrücklich als solche bestellt) sowie Heilpädagog*innen, Heilerzieher*innen und Heilerziehungspfleger*innen mit jeweils entsprechender Tätigkeit. Da eine Höhergruppierung je nach individueller Ausgangssituation nicht in jedem Falle finanziell vorteilhaft ist, hat die GEW ihren Mitgliedern dazu Beratung angeboten. Von diesem Angebot haben bereits sehr viele Kolleg*innen Gebrauch gemacht.

Um die Einhaltung der Antragsfrist zu gewährleisten, können mit unserem Tarifreferat noch bis zum 24. Juni Beratungstermine vereinbart werden (Kontaktmöglichkeiten siehe unten).

31. Juli 2016 (nur für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen)
Zu diesem Termin endet die Antragsfrist für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die nach dem Tarifvertrag des Beamtenbundes über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 rückwirkend zum 01.07.2015 eine bessere Eingruppierung erreichen können. Der Freistaat Sachsen wendet diesen Tarifvertrag derzeit auf alle Lehrkräfte an, deshalb weisen auch wir auf diese Antragsfrist hin. Wir machen aber auch erneut darauf aufmerksam, dass sich die Eingruppierung nach dem dbb-Tarifvertrag – entgegen der Darstellung von SLV-Kollegen in vielen Personalversammlungen – nur für einen sehr überschaubaren Kreis von Lehrkräften verbessert. Nur für diese Kolleg*innen endet die Antragsfrist am 31.07.2016 (zur „Angleichungszulage“ siehe weiter unten). Ganz überwiegend betrifft das Kolleg*innen, die keine oder keine vollständige Lehrerausbildung absolviert haben. Sofern sie als sog. „Seiteneinsteiger*innen“ erst zum 01.08.2015 oder danach eingestellt wurden, ist ihre Eingruppierung entweder bereits nach dem dbb-Tarifvertrag erfolgt oder wird von der SBA „von Amts wegen“ – also ohne Antrag – überprüft. Nur vor dem 01.08.2015 bereits im Schuldienst tätige „Seiteneinsteiger*innen“ sollten eine Antragstellung prüfen. Das gilt auch für Kolleg*innen mit einer Ausbildung als FPL / Erzieher mit oder ohne Lehrbefähigung(en) für die unteren Klassen, die nicht am sächsischen Feststellungsverfahren teilnehmen konnten oder wollten. Sie können nach dem TV EntgO-L des dbb eine Höhergruppierung in E 10 (wenn Lehrbefähigung für mindestens ein Fach vorhanden ist) bzw. E 9 (ohne Lehrbefähigung) beantragen.

Da auch hier - je nach individueller Ausgangssituation - eine Höhergruppierung nicht in jedem Falle von Vorteil ist, bieten wir weiterhin unseren Mitgliedern vor Antragstellung eine Beratung an. Sie kann auf der Grundlage unserer Checkliste, die im Intranet zu finden oder bei unseren Vertrauensleuten zu erhalten ist, noch bis zum 30. Juni schriftlich oder telefonisch erfolgen.

31. Juli 2017 (nur für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen)
Zu diesem Termin endet die Antragsfrist für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die nach dem TV EntgO-L des dbb eine sog. „Angleichungszulage“ in Höhe von 30, - € (brutto monatlich bei Vollzeit, bei Teilzeit entsprechend anteilig) beantragen können. Über diese Zulage soll für die Entgeltgruppen E 11, E 10 und E 9 schrittweise – beginnend am 01.08.2016 - eine Angleichung an die jeweils höhere Entgeltgruppe erfolgen. Wie sich diese Angleichung – also die Höhe der Zulage - weiter entwickeln wird, hängt von den Verhandlungen des Beamtenbundes mit der TdL zu dieser Frage ab. Um an diesem Angleichungsprozess teilnehmen zu können, ist eine Antragstellung bis zum 31. Juli 2017 erforderlich. Sofern bereits vorher - ab dem 01.08.2015 „von Amts wegen“ oder auf Antrag - eine Höhergruppierung in eine Entgeltgruppe erfolgt ist, für die auch eine Angleichungszulage vorgesehen ist (E 9, 10 oder 11), muss diese Zulage nicht mehr gesondert beantragt werden, sondern wird vom Arbeitgeber „automatisch“ gewährt.

Für alle derzeit in den Entgeltgruppen 9 bis 11 eingruppierten Lehrkräfte besteht also noch ausreichend Zeit für eine Antragstellung. Auch dazu beraten wir unsere Mitglieder gern weiterhin – sofern von diesem Angebot noch nicht Gebrauch gemacht wurde.

Sonderfälle:
Betroffene Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Tarifvertrages (SuE = 01.07.2015; TV EntgO-L = 01.08.2015) bzw. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der „Angleichungszulage“ (01.08.2016) wegen Beschäftigungsverbot nach MuSchG, Elternzeit, Sonderurlaub, Pflegezeit oder Rente auf Zeit vollständig geruht hat, müssen / können die jeweiligen Anträge noch innerhalb eines Jahres nach Wiederaufnahme der Tätigkeit stellen.

Referat Tarif- und Beamtenpolitik

Kontakt: referat-tarife(at)gew-sachsen(dot)de
Tel. 0341 4947 324
Fax 0341 4947 323

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