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Freistellung für Örtliche Personalräte an Hochschulen

Die GEW Sachsen setzt sich dafür ein, dass zur Sicherstellung der Arbeit der Personalräte

  1. die Freistellungsumfänge denen im BetrVerfG und dem derzeit geltenden PersVG von NRW angeglichen, d. h., angehoben werden.
  2. eine Kompensation im Umfang der Freistellung festgeschrieben werden.

Beschluss GT/2015/10 - 2. Arbeitsmarkt-, Tarif- und Sozialpolitik