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Coronavirus

Forderungen der GEW aufgegriffen: SMK präzisiert Regelungen zur Notbetreuung

Die GEW Sachsen hatte sich mit Vorschlägen zur Notbetreuung im Sinne eines besseren Gesundheitsschutzes an das Kultusministerium gewandt. Das SMK hat diese aufgenommen und eine ergänzende Dienstanweisung zur Notbetreuung erlassen.

Auch die GEW hält die Notbetreuung während der Corona-Pandemie zur Aufrechterhaltung der sog. kritischen Infrastruktur für unverzichtbar. Auch in den Ferien müssen sich Ärzte und Pfleger*innen, Verkäufer*innen, Polizist*innen oder Feuerwehrleute darauf verlassen können, dass ihre Kinder gut betreut werden. Allerdings ist an Schulen und Kitas der Personaleinsatz derzeit stellenweise zu hoch, Risikogruppen werden nicht überall ausreichend geschützt und Notbetreuungsplätze werden teils zu stark genutzt. Es fehlt an Infektionsschutzmitteln und in einigen Einrichtungen werden geltende tarifliche und arbeitsrechtliche Regelungen missachtet.

Aus Sicht der GEW waren deshalb Klarstellungen notwendig und besonders für die unterrichtsfreie Zeit bedurfte es einheitlicher und transparenter Regelungen. Der Gesundheitsschutz unserer Kolleg*innen und der Schutz vor unnötigen Belastungen waren uns dabei besonders wichtig.

Die nun veröffentlichte Dienstanweisung zur Präzisierung der Verfahrensweise zur Notbetreuung greift viele unserer Hinweise auf. Demnach ist nun folgendes geregelt:

  1. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grundschulen und Förderschulen sichert der Freistaat Sachsen in Abstimmung mit dem Schul- und dem Hortträger ein Notbetreuungsangebot ab.
  2. Bereits bewilligter Erholungsurlaub in der Ferienzeit ist grundsätzlich zu gewähren.
  3. Die Schulleitungen verständigen sich mit den Trägern der Horteinrichtungen bis zum 08.04.2020 über die Notbetreuung in den ortsüblichen bzw. bedarfsbedingt verlängerten Ferienbetreuungszeiten. Die Verantwortung trägt die Schulleitung.
  4. Notbetreuung soll nur von Personen geleistet werden,
    • die nicht zu der vom RKI definierten Risikogruppe gehören,
    • die keine Personen pflegen, die zur Risikogruppe gehören oder
    • die nicht in einem Haushalt mit Personen leben, die zur Risikogruppe gehören.
  5. Die werktägliche Präsenzpflicht des/der Schulleiter*in bzw. des/der Stellvertreter*in oder einer mit der Stellvertretung beauftragten Lehrkraft wird auf die Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr festgelegt. Von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr ist eine telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
  6. Dem Gesundheitsschutz der in der Notbetreuung eingesetzten Beschäftigten ist angemessen Rechnung zu tragen, indem auf die Einhaltung der Hygiene geachtet und - sofern notwendig und vorhanden - z. B. Einweghandschuhe und Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.
  7. Die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen, z. B. zum Infektionsschutz und zur Arbeitszeit finden bei der näheren Ausgestaltung der Notbetreuung unverändert Anwendung.
  8. Die nähere Ausgestaltung der Notbetreuung an der Schule durch den/die Schulleiter*in unterliegt keiner personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung. Gleichwohl gebietet es der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass sich der Schulleiter als Leiter der Dienststelle bei den hierbei zu treffenden Entscheidungen mit dem örtlichen Lehrerpersonalrat abstimmt bzw. abzustimmen versucht. 

Auch mit den Vorgaben des Kultusministeriums ist nicht garantiert, dass die Notbetreuung vor Ort in diesem Sinne umgesetzt wird. Wir stehen weiterhin für Beratung und Hinweise unserer Mitglieder zur Verfügung. Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten der GEW Sachsen während der Pandemie.