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Digitalisierung von Schule

FAQs zu Alltagsfragen im Umgang mit digitalen Medien und Endgeräten

In den letzten Wochen und Monaten erreichten uns immer mehr Anfragen von Lehrkräften zum Umgang mit digitaler Soft- und Hardware und zur digitalen Kommunikation an unseren Schulen. Drei der häufigsten Fragen möchte ich in diesem Artikel beantworten.

Welche Regeln gelten beim Umgang mit Dienstmails?

Generell gilt, dass es in der schulischen Kommunikation keine Verpflichtung zur Nutzung eines bestimmten Kommunikationsweges gibt. Zudem besteht keine Verpflichtung, eine E‑Mail innerhalb einer bestimmten Zeit zu prüfen (Schulportal einmal pro Woche beim Zugang zu einem Computerarbeitsplatz mit Internetzugang) bzw. zu einer bestimmten Zeit den Posteingang zu beantworten. Die Lehrkräfte können sich hierbei auf den § 1 der Sächsischen Lehrkräftearbeitszeitverordnung (SächsLKAZVO) und den § 7 der Dienstvereinbarung zum Schulportal zwischen dem SMK und dem LHPR berufen. Für dienstliche Informationen per Mail ist sowohl seitens der Schulleitungen als auch der Lehrkräfte grundsätzlich das Schulportal und keine Lernplattform (z. B. LernSax) zu nutzen. Zudem müssen innerhalb des dienstlichen Mailverkehrs immer die Grundsätze der Datensicherheit laut Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingehalten werden. Prinzipiell sollten in Dienstmails möglichst wenig oder keine personenbezogenen Daten versendet werden. 
Die Kommunikation zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten bzw. Schüler*innen ist eine dienstliche Kommunikation, die eindeutig von privater Kommunikation getrennt sein muss. Somit kann grundsätzlich nicht ein und derselbe Account für dienstliche und private Post genutzt werden. Zudem darf keine dritte Person Zugriff auf die dienstliche Kommunikation erhalten. Dies würde gegen die Verschwiegenheitspflicht der Lehrkräfte (§ 37 BeamtStG bzw. § 3 Abs. 2 TV-L) verstoßen. Die GEW Sachsen rät generell von der Verwendung privater Accounts für die dienstliche Kommunikation ab. Die Nutzung der schulisch eingesetzten Lernplattformen (z. B. LernSax) ist hier angeraten. Grundsätzlich sollten dienstliche E-Mails nicht an private Mail-Adressen weitergeleitet werden.
Zur Klärung weiterer Fragen (z. B. Ausdruck von Dienstmails, Inhalte schulischer Regelungen zum Mailverkehr, Prinzip der Datensparsamkeit, Kommunikation über Lernplattformen, Verhinderung von Arbeitsentgrenzung durch digitale Kommunikation) haben wir eine Broschüre zum Umgang mit Dienst-E-Mails in den Druck gegeben. Sobald sie verfügbar ist, können GEW-Mitglieder diese Broschüre kostenfrei erwerben.  

Stichwort „Dienstrechner“: Inwieweit hafte ich für Beschädigungen oder Verlust?

Im Bereich einiger Schulträger hat die Auslieferung der dienstlichen Endgeräte für Lehrkräfte begonnen. Dabei zeigen sich z. T. problematische Regelungen bei der Unterschriftsleistung zur Ausgabe der Geräte. Die GEW Sachsen vertritt hierzu die folgende Auffassung: 
Wie bei anderen Leihgeräten und Materialien besteht für dienstlich bereitgestellte digitale Endgeräte von GEW-Mitglieder*innen ein Schutz durch die Berufshaftpflichtversicherung der GEW. Dies gilt auch, wenn sie als Leihgeräte durch die Kommune zur Verfügung gestellt werden. Vertragspartner von Nutzungsvereinbarungen ist der Dienstherr, nicht die Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Damit sind auch Haftungsfragen geklärt und liegen nur bei der üblichen groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei den Beschäftigten. Daher sind ggf. bestehende und vorgelegte Nutzungsvereinbarungen auf ihren rechtlichen Bestand zu prüfen und eventuell anzupassen oder im Zweifelsfall erst nach Rücksprache (z. B. für Mitglieder*innen mit dem GEW-Rechtsschutz) zu unterzeichnen. Unabhängig davon kann der konkrete dienstliche Einsatz der Geräte in einer schulischen Dienstvereinbarung geregelt werden, da hier arbeits- und datenschutzrechtliche Belange der Beschäftigten berührt sind. 

Stichwort „Dienstrechner“: Greift die Berufshaftpflicht für GEW-Mitglieder auch bei Schäden an Dienstrechnern?
In unserer Berufshaftpflicht ist der Geräteregress mit 10.000 € versichert. Die Versicherungspolice erhält jedes Mitglied beim Eintritt von der Mitgliederverwaltung. Dieser Regress gilt auch für die Dienstrechner. Die jeweilige Schadensregulierung erfolgt durch die Versicherung. Die Schadensmeldung erfolgt über: 
berufshaftpflicht(at)gew-sachsen(dot)de.

Darf ich private Software auf meinem Dienstrechner installieren?

Die Eigentümer*innen der ausgegebenen Endgeräte sind die jeweiligen Schulträger. Sie verfassen auch die geltenden Nutzungsregelungen für die Geräte. Diese Regelungen werden auch die Nutzung von Software betreffen. Generell raten wir von der Installation privater Software auf dienstlichen Geräten dringend ab. Zum einen ist für die Ausstattung der Schulen, auch mit dienstlich genutzter Software, der Schulträger zuständig. Zum anderen kann keine Pauschalaussage dahingehend getroffen werden, ob die Lizenzen für privat angeschaffte Software überhaupt eine berufliche bzw. dienstliche Nutzung gestatten. Insofern kann ich hier nur sicher gehen, wenn auch im Bereich der Nutzung von Software der private vom beruflichen Bereich strikt getrennt wird. 

Wir hoffen, dass wir Euch an dieser Stelle und zu diesen Fragen Antworten geben konnten. Wenn es weitere Fragen zum Thema „Digitalisierung von Schulen“ gibt, könnt Ihr diese gern per E-Mail an: carsten.mueller(at)gew-sachsen(dot)de senden. Wir werden Eure Fragen zeitnah persönlich bzw. per Mitgliederinformation beantworten.

Carsten Müller
Referatsleiter Schulische Bildung