Recht
EuGH zur Verjährung von gesetzlichen Urlaubsansprüchen
Grundsätzlich muss der Urlaub gemäß § 7 Abs. 3 BurlG im laufenden Kalenderjahr genommen werden, sonst droht der Verfall. In einigen Konstellationen kommt allerdings eine Übertragung in das Folgejahr in Betracht.