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Recht

EuGH zur Verjährung von gesetzlichen Urlaubsansprüchen

Grundsätzlich muss der Urlaub gemäß § 7 Abs. 3 BurlG im laufenden Kalenderjahr genommen werden, sonst droht der Verfall. In einigen Konstellationen kommt allerdings eine Übertragung in das Folgejahr in Betracht.