Tarif
Erinnerung: Amtszulage beantragen?
Lehrer*innen, die bereits mindestens ein Jahr in der E 13 sind, erhalten seit diesem Jahr eine Entgeltgruppenzulage – die sog. Amtszulage. Auch wenn diese bereits gezahlt wird, muss sie bis Ende des Jahres noch formal beantragt werden.
Wer erhält die Amtszulage?
Alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte an Schulen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- mind. 1 Jahr bereits in der E 13 eingruppiert
- zuvor mind. 3 Jahre im Schuldienst beim Freistaat Sachsen beschäftigt
- keine dokumentierte Abmahnung o. ä. aktenkundiges Fehlverhalten in den letzten 3 Jahren
Muss ich einen Antrag stellen?
Alle Kolleg*innen, die nach dem 1. August 2015 eingestellt oder höhergruppiert wurden oder die Angleichungszulage (ehem. 30 Euro) erhalten haben, müssen keinen Antrag stellen. Trifft dies nicht zu, muss ein Antrag gestellt werden, auch wenn die Amtszulage bereits (vorbehaltlich Antragstellung) gezahlt wird. Konkret bedeutet dies, dass die meisten Lehrkräfte an Förderschulen, berufsbildenden Schulen und Gymnasien einen Antrag stellen müssen (Antragsfrist: 31.12.2019). Lehrkräfte an Grundschulen, die seit 2019 in der E 13 sind und dadurch i.d.R. ab kommenden Jahr anspruchsberechtigt sind, und Lehrkräfte an Oberschulen, die nach dem 1. August 2015 in die E 13 höhergruppiert wurden, müssen keinen Antrag stellen.
Die Beantragung erfolgt über ein Listenverfahren bei der Schulleitung. Demnach genügt laut Kultusministerium eine mündliche Beantragung an die Schulleitung. Allerdings verlangen einige Schulleitungen ein Schriftstück. In diesem Falle reicht eine formlose Beantragung, die sich an die Schulleitung richtet. Das LaSuB nimmt dazu keine Anträge entgegen.
Formulierungsvorschlag für den formlosen Antrag
„Hiermit beantrage ich die Entgeltgruppenzulage „A13 plus Amtszulage“ rückwirkend zum 1. Januar 2019.”
Mitglied im Lehrer-Hauptpersonalrat)
04229 Leipzig