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Recht

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für Menschenrechte zum Tarifeinheitsgesetz

Gegen das im Juli 2015 in Kraft getretene Tarifeinheitsgesetz hatten mehrere kleinere Gewerkschaften Beschwerde erhoben. Mit dem Tarifeinheitsgesetz wurde der Grundsatz geregelt, dass in einem Unternehmen, wo zwei oder mehrere Gewerkschaften vertreten sind, nur der Tarifvertrag, der mit der mitgliederstärksten Arbeitnehmervertretung abgeschlossen wurde, Anwendung findet.

Seitdem gilt der Grundsatz: Ein Betrieb – ein Tarifvertrag. Das Tarifeinheitsgesetz war deswegen sehr umstritten. 

Im Jahr 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVG), dass das Tarifeinheitsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das BVG wies dabei damals aber auch daraufhin, dass bei der Auslegung und Handhabung des Gesetzes der nach Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung zu tragen ist. Offene Fragen hierzu seien durch die Fachgerichte zu entscheiden. 

Durch die Entscheidung des BVG war damit der Weg zum EuGH für Menschenrechte offen. Die klagenden Gewerkschaften vertraten die Auffassung, dass die Verdrängung des Tarifvertrages einer Minderheitsgewerkschaft in unverhältnismäßiger Weise die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt. 

Der EuGH hat nunmehr am 05.07.2022 seine Entscheidung veröffentlicht. Es liegt kein Verstoß gegen die Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit (aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK-Artikel 11) vor.


Henriette Schuberth und Elke Griesel
Juristinnen, GEW-Landesrechtsstelle