Recht
Dienstvereinbarungen an öffentlichen Schulen
Dienstvereinbarungen (DV) ermöglichen eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen der Schulleitung und dem Personalrat und erhöhen die Einheitlichkeit und Transparenz innerschulischer Abläufe.
Aufgrund des demografischen Wandels gehen in diesen Jahren an den Schulen viele Leitungen und erfahrene Örtliche Personalrät*innen in den Ruhestand. Erprobte, mündlich getroffene Vereinbarungen können dadurch verloren gehen. Diese „ungeschriebenen Gesetze“ sind jedoch ein wichtiger Baustein, um die Mitbestimmung an den Schulen möglichst effektiv und konfliktfrei umzusetzen.
Es kann daher sinnvoll sein, informelle Regelungen zwischen Schulleitung und Örtlichem Personalrat (ÖPR) vor dem Ausscheiden eines der beiden Seiten in einer Dienstvereinbarung schriftlich zu fixieren. An manchen Schulen ist der interne Umgang mit Themen, die der Mitbestimmung unterliegen seit Jahren eine Ursache für Unzufriedenheit und regelmäßig aufflammende Konflikte zwischen ÖPR und Schulleitung. Die gemeinsame Arbeit an einer Dienstvereinbarung kann hier vertrauensbildend wirken und helfen, die Meinungsverschiedenheiten zu strukturieren und von beiden Seiten akzeptierte Lösungen zu finden.
Auf der Ebene von Hauptpersonalrat und Kultusministerium bestehen aktuell Dienstvereinbarungen zu folgenden Themen: Nutzung des Fachverfahrens zur Digitalisierung der sonderpädagogischen Diagnostik und Förderung (DigiDuF), Nutzung des Schulportals, Überlastungsanzeige, Qualifizierung Seiteneinsteiger, Einführung und Umsetzung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM), Schutz vor Mobbing.
Dieser Artikel basiert auf einer Schulung für Örtliche Personalräte, die von der GEW im April 2024 in Görlitz durchgeführt wurde. Von den Teilnehmer*innen kam der Wunsch, dass die Landesrechtsschutzstelle eine Sammlung von schulischen Dienstvereinbarungen anlegt, damit „das Rad“ nicht an allen Schulen neu erfunden werden muss und Fehler vermieden werden können. Wer sich an der Sammlung beteiligen möchte oder an einem Austausch zum Thema Dienstvereinbarungen interessiert ist, kann sich melden unter:
rechtsschutz(at)gew-sachsen(dot)de
Was sind Dienstvereinbarungen?
Dienstvereinbarungen sind spezielle Vereinbarungen zur Mitbestimmung, die generelle Regelungen für bestimmte Sachverhalte und betriebliche Abläufe festlegen. Sie gewährleisten, dass vergleichbare Fälle einheitlich behandelt werden. Das spart Zeit, da eine individuelle Beteiligung sich erübrigt. Das Mitbestimmungsrecht des ÖPR wird für alle vergleichbaren Fälle im Voraus abgegolten. Sie sind ein „Tarifvertrag auf Schulebene“, indem sie Bestimmungen konkretisieren, die in Tarifverträgen nur allgemein geregelt sind. Integrationsvereinbarungen nach dem Schwerbehindertenrecht zählen nicht zu den Dienstvereinbarungen.
Warum sind Dienstvereinbarungen wichtig?
Dienstvereinbarungen sind ein wichtiges Instrument für den Personalrat, um Arbeitsbedingungen aktiv mitzugestalten und mögliche Willkür bei Entscheidungen der Schulleitung einzuschränken. Durch Dienstvereinbarungen lassen sich Konflikte im Kollegium verhindern, da der Eindruck vermieden werden kann, dass Beschäftigte von der Schulleitung nach unterschiedlichen Regeln behandelt werden. Dies ist ein Argument, das auch viele Schulleitungen überzeugt. Die Aufnahme von Verhandlungen über Dienstvereinbarungen kann zudem einen Anspruch auf temporär erhöhte Freistellung der ÖPRs begründen und dadurch dazu beitragen, die Defensive vieler ÖPRs durch die geringen Freistellungen zu ermöglichen.
Welcher rechtliche Rahmen gilt für Dienstvereinbarungen an Schulen?
Dienstvereinbarungen sind öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Dienststellenleitung und Personalrat und können Angelegenheiten regeln, die nicht bereits gesetzlich oder tariflich geregelt sind. Nach dem Abschluss sind sie zwingendes Recht für alle Betroffenen. Im Sächsischen Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) ist der Abschluss von Dienstvereinbarungen in § 84 geregelt.
In den meisten Bundesländern können jegliche Angelegenheiten durch Dienstvereinbarungen geregelt werden, die zum gesetzlichen Aufgabenkatalog des Personalrates gehören. In Sachsen dürfen jedoch Dienstvereinbarungen nur geschlossen werden, soweit das Sächsische Personalvertretungsgesetz dies ausdrücklich vorsieht. Zu den Aufgaben des Personalrates gehört es, die Einhaltung von Dienstvereinbarungen zu überwachen. Aus diesem Grund muss die Schulleitung über die Anwendung der Dienstvereinbarung in jedem Einzelfall den ÖPR informieren. Für Fragen in Bezug auf die Auslegung und Gültigkeit von Dienstvereinbarungen sind die Verwaltungsgerichte zuständig.
Zu welchen Themen kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden?
Dienstvereinbarungen können Angelegenheiten regeln, die im Sächsischen Personalvertretungsgesetz unter § 80 Absatz 2 und § 81 Absatz 2 aufgezählt sind. Als eine Auswahl sollen hier folgende Themen genannt werden:
- eingeschränkte Mitbestimmung (§ 80 Absatz 2): Auswahl der Teilnehmer*innen an Fortbildungsveranstaltungen; allgemeine Fragen der Fortbildung; Richtlinien für die Auswahl bei Einstellungen und Versetzungen; Einführung neuer Arbeitsmethoden; Grundsätze über das Verfahren zur Vergabe von Leistungsprämien; Grundsätze über das Verfahren für Stellenausschreibungen;
- volle Mitbestimmung (§ 81 Absatz 2): Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage; Aufstellung des Urlaubsplans; Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens; Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten; Gestaltung der Arbeitsplätze; Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu objektiv geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen; Grundsätze für ein dienststelleninternes Gesundheitsmanagement.
Der Unterschied zwischen Angelegenheiten der eingeschränkten und vollen Mitbestimmung kommt dann zum Tragen, wenn zwischen Schulleitung und Personalrat keine Einigkeit hergestellt werden kann und die Einigungsstelle einen Konflikt über die Vereinbarung einer Dienstvereinbarung entscheiden muss. In Angelegenheiten der vollen Mitbestimmung ist die Schulleitung gezwungen, bei einer Entscheidung pro Personalrat die vorgeschlagene Dienstvereinbarung umzusetzen. In Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung hat die Entscheidung der Einigungsstelle nur einen empfehlenden Charakter.
Was kann eine Dienstvereinbarung nicht regeln?
Es können keine Regelungen getroffen werden zu Themen, die nicht im SächsPersVG explizit genannt werden. Daher können keine zusätzlichen Aufgabenbereiche für den Personalrat vereinbart werden, sondern nur weitere Verfahren für die Umsetzung der Aufgaben. Es können keine Dienstvereinbarungen geschlossen werden über Bereiche, in denen die Entscheidungsbefugnis nicht bei der Schulleitung liegt. Und Regelungen in Dienstvereinbarungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze, Tarifverträge oder Rechtsvorschriften des Kultusministeriums verstoßen. Allerdings können in Dienstvereinbarungen unbestimmte Rechtsbegriffe wie „erforderlich“ oder „notwendig“ konkretisiert werden. Zu Einzelfällen oder -maßnahmen können keine Dienstvereinbarungen getroffen werden, da nur generelle Regelungen möglich sind.
Wer kann eine Dienstvereinbarung initiieren?
Die Initiative zur Dienstvereinbarung kann sowohl vom Örtlichen Personalrat als auch von der Schulleitung ausgehen, wobei jeweils die Zustimmung der anderen Seite erforderlich ist. Lehnt die Schulleitung eine Dienstvereinbarung ab, hat der Personalrat zunächst ein Recht auf Erörterung. Dauert der Widerstand an, kann nach dem Stufenverfahren die Einigungsstelle angerufen werden, um eine Lösung zu finden bzw. eine Entscheidung zu treffen.
Wie sind die Zuständigkeiten für den Abschluss einer Dienstvereinbarung geregelt?
Zuständig sind die Leiter*innen der Dienststelle und der Personalrat, wobei der Personalrat eine Dienstvereinbarung mit Mehrheit beschließen muss, wenn alle Beschäftigten betroffen sind. Ist nur eine Gruppe von Beschäftigten betroffen ( z. B.die Beamt*innen), beschließt nur diese.
Welche Form muss eine Dienstvereinbarung haben?
Dienstvereinbarungen müssen schriftlich verfasst, von beiden Seiten unterschrieben und allen Beschäftigten bekannt gemacht werden: durch Aushang am Schwarzen Brett und/oder Veröffentlichung im Schulportal. Sinnvoll ist außerdem eine Vorstellung auf der Personalversammlung und/oder Gesamtlehrerkonferenz. Mängel in der Bekanntmachung führen jedoch nicht zur Ungültigkeit einer Dienstvereinbarung.
Welchen Geltungsbereich haben Dienstvereinbarungen?
Der Geltungsbereich einer Dienstvereinbarung ergibt sich aus ihrem Inhalt und kann nicht über den Kompetenzbereich der Schule hinausgehen. Werden vom Bezirkspersonalrat (LBPR) oder vom Hauptpersonalrat (LHPR) Dienstvereinbarungen zum gleichen Thema geschlossen, ersetzen diese die Dienstvereinbarungen des Örtlichen Personalrates. Es ist auch möglich, dass in den Stufenvertretungen (LBPR, LHPR) Rahmendienstvereinbarungen geschlossen werden, die dann in den Schulen entsprechend den örtlichen Rahmenbedingungen ausgestaltet werden.
Was ist in Bezug auf das Ende von Dienstvereinbarungen zu beachten?
Dienstvereinbarungen können von beiden Seiten gekündigt werden. Es ist möglich, eine Kündigungsfrist zu vereinbaren. Fehlt diese, gilt eine Frist von drei Monaten. Eine Dienstvereinbarung endet auch, wenn die Schule aufgelöst wird oder eine andere Rechtsvorschrift mit dem gleichen Regelungsgegenstand neu in Kraft tritt. Dienstvereinbarungen wirken nur dann nach, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die einseitige Kündigung einer Dienstvereinbarung durch die Schulleitung ist nur möglich, wenn sich wesentliche Bedingungen an der Schule geändert haben, die ursprünglich die Grundlage für die Vereinbarung waren. Gab es diese Veränderungen nicht, würde eine einseitige Kündigung den Grundsatz der vertrauensvollen und gleichberechtigten Zusammenarbeit zwischen Schulleitung und Personalrat verletzen.
Praxistipp: Oftmals bietet sich eine Jahresbefristung – verbunden mit einer Evaluation – an, da dann die Inhalte der Dienstvereinbarung nach dem Praxistest angepasst und neu verhandelt werden können. Hat der Personalrat ein besonderes Interesse an einer Dienstvereinbarung, bietet sich an, eine Nachwirkung zu vereinbaren, zum Beispiel durch folgende Formulierung: „Die Regelungen dieser Dienstvereinbarung gelten weiter, bis sie durch eine neue Vereinbarung ersetzt worden sind.“
Die Antworten in diesem Artikel basieren auf fachspezifischen und vertrauenswürdigen Quellen und sind sorgfältig recherchiert. Die Antworten ersetzen nicht die einzelfallbezogene, rechtsverbindliche Information und Beratung beim Landesamt für Schule und Bildung (LASUB). Mitglieder der GEW können sich für eine Beratung an die Landesrechtsschutzstelle wenden:
rechtsschutz(at)gew-sachsen(dot)de
Juri Haas
Leiter der Landesrechtsschutzstelle der GEW Sachsen
juri.haas(at)gew-sachsen(dot)de
Quellen:
www.schulportal.sachsen.de/portal/liste.php (Menü – Themen Schule/ Lehrkräfte – Gremien – LHPR – Dienstvereinbarungen)
Axel Görg/ Martin Guth: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Basiskommentar zum TV-L mit dem Überleitungstarifvertrag TVÜ-Länder, 5. Auflage, Frankfurt am Main 2018.
Norbert Deppisch/ Robert Jung/ Erhard Schleitzer: Tipps für neu- und wiedergewählte Personalratsmitglieder, Frankfurt am Main 2016.
www.bund-verlag.de/personalrat/personalvertretungsrecht/basiswissen/dienstvereinbarungen
Empfehlungen für die Vertiefung:
Norbert Warga: Handbuch Dienstvereinbarung. Mit Onlinezugang auf alle Mustervereinbarungen, 3., überarbeitete Auflage, Frankfurt am Main 2018. -> Die neue Auflage erscheint 2024.
04229 Leipzig