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GEW-Mitgliedschaft

Dienstlaptop defekt, Schulschlüssel weg?

Das sind die häufigsten und harmlosesten Fälle, die in der Berufshaftpflicht der GEW Sachsen ankommen. Alles ist reparabel. Aber nicht immer. 

Ich stehe zur Hofaufsicht draußen. Schönstes Wetter. Ein paar Kinder tummeln sich an der alten Eiche. Ihre Äste reichen fast bis auf die Erde. Nachmittags klettern dort manchmal Wagemutige. Aber jetzt in der Hofpause nicht. Das ist untersagt. 
Meine Kollegin kommt nun endlich auch auf den Hof. Wir haben immer gemeinsam Aufsicht. Heute erzählt sie mir von der geplanten Klassenfahrt. Das interessiert mich. Vielleicht wäre das auch ein Ziel für meine 6b. 

Ich nehme mitten im Gespräch plötzlich schreiende Kinder wahr. Es ist an der Eiche. Ich renne los. Paul liegt neben dem Baum. Sein Arm ist verletzt. Ich rufe den Notarzt. 
Nach einigen Wochen ist Paul wieder gesund. Die Eltern von Paul forderten Schmerzensgeld. Ich hätte die Aufsichtspflicht verletzt, behaupten sie. 

Jetzt ist es richtig gut, dass es die Berufshaftpflichtversicherung der GEW gibt. Die kümmert sich. 
Zunächst muss geprüft werden, ob ich für den Schaden haften muss. Das ist wie im Straßenverkehr. Wer hat die rote Ampel überfahren? Im Arbeitsrecht steht die Frage, ob ich meine Aufgaben mit der notwendigen Sorgfaltspflicht wahrgenommen habe. Habe ich? Nein. Ohne das Gespräch mit meiner Kollegin wäre mir Paul aufgefallen und hätte nicht so hoch klettern können. 
Damit ist aber die Frage, ob ich haften muss, noch nicht geklärt. Allen Menschen kann beim Arbeiten ein Fehler unterlaufen. Dadurch entstehen oft auch Schäden. Und es steht die Frage im Raum, wer den Schaden ersetzen muss. Wenn der Baggerfahrer den defekten Bagger bezahlen muss, wird er lieber mit dem Spaten arbeiten. Der ist beim Schaden preiswerter. 

Vor vielen Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) sich mit Fragen der Arbeitnehmerhaftung befasst. Es hat Leitlinien entwickelt, die bei der Bewertung der Haftungsfrage angewendet werden. 
Die zu beantwortende Frage heißt: leicht fahrlässig, fahrlässig, grob fahrlässig oder gar Vorsatz? 
Mein Handeln wird immer in Bezug zur erforderlichen Sorgfaltspflicht gesetzt. Das gilt nicht nur für Personen – sondern auch Sachschäden. Es muss immer der konkrete einzelne Fall betrachtet werden.
Schlüssel beispielsweise gehen auf ganz unterschiedliche Weise verloren. Die nötige Sorgfaltspflicht verletze ich ganz sicher grob fahrlässig, wenn ich den Schlüssel in die unverschließbare Jackentasche stecke, mich auf mein Fahrrad schwinge und nach Hause strample. 
Anders kann es schon sein, wenn mir Schlüssel gestohlen werden. Aber auch hier muss genau auf den Einzelfall geschaut werden. Der Schlüssel ist in der Schultasche, die Schultasche auf dem Rücksitz und das Auto vor der Sparkasse geparkt. Nach meiner Rückkehr ist die Autoscheibe zerschlagen und die Tasche nebst Schlüssel weg. Grobe Fahrlässigkeit hat das SMK im vergleichbaren Fall gesagt. 
Liegt der Schlüssel auf meinem Schreibtisch zu Hause und bei einem Wohnungseinbruch wird er mitgenommen, hafte ich nicht. 
Lag das Schlüsselbund in der Schule auf dem Lehrertisch und ist mit der Klasse, die ich unterrichtet habe verschwunden, habe ich nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Fahrlässigkeit muss ich mir als Vorwurf gefallen lassen. 

Die Hauptprobleme bei Schlüsselverlusten entstehen, wenn mit dem verschwundenen Schlüssel in die Einrichtung eingebrochen wird oder das ganze Schließsystem betroffen und ausgewechselt werden muss. Empfehlenswert sind für die Schulträger Schließsysteme mit Transponder. 
Gegenwärtig grassiert die Sorge wegen der Dienstlaptops in einigen Schulen. Dazu tragen das Verhalten einiger Schulträger und Untätigkeit des SMK bei. GEW-Mitglieder können aus dem Kreis der sich Sorgenden ausscheiden. 
Einige Schulträger haben Leihverträge in Benutzung, deren Inhalt mindestens merkwürdig ist. Leider gab/gibt es keinen Mustervertrag. 
Klar muss ich den Empfang eines Dienstgerätes quittieren. Auch private Nutzung muss ausgeschlossen oder erlaubt werden. Wer die Software installiert und wartet, sollte geklärt werden. Wann ich das Gerät zurück zu geben habe, könnte in der Vereinbarung formuliert sein. Dass ich damit sorgsam umgehe, bedarf keiner Regelung. Auch die Formulierung von Ersatzansprüchen der Schulträger ist völlig entbehrlich, weil die Arbeitnehmerhaftung greift. 
Nutzer von dienstlichen Computern gießen offensichtlich ganz gern mal ihren Kaffee oder anderen Getränke über die Tastaturen. Beim Laptop führt das oft zu Totalschäden. Mangelnde Sorgfalt im Umgang mit dem Gerät steht dann sofort auf der Tagesordnung. Auch sonst sollten wir unsere teuren elektronischen Geräte anders als ein hölzernes Küchengerät behandeln. 
In jedem Falle greift für GEW-Mitglieder unsere Berufshaftpflichtversicherung. Mitglieder bezahlen verursachte Schäden nicht! 

Bitte alle Schäden in der Einrichtung und bei der GEW melden. 
Wir sind erreichbar: 
Tel.: 0341 49 47 454 und 
berufshaftpflicht@gew-sachsen.de 

 Ingolf Matz
 Schatzmeister, GEW Sachsen