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Daniels Beamten 1x1

B wie Beamtenstatus

Auf den Status kommt es an. Ist leider so. In der Gesellschaft und bei den Bonusmeilen. Und wer eine Besoldungsgruppe A 13 hat, hat auch meistens das Geld für eine Flugreise. So einfach ist es manchmal. 

Kompliziert dagegen ist das Beamtenrecht. Aber dafür gibt es die GEW, die in allen Fragen des Beamtenrechts kompetent, schnell und mit Rechtsschutz weiterhilft. In den Lehrerzimmern gibt es zwei Welten oder zwei Statusgruppen: die einen sind als angestellte Lehrkräfte tätig und unterfallen somit einem Tarifvertrag (ca. 350 Seiten) und heißen Tarifbeschäftigte, die anderen sind verbeamtet und unterfallen dem Beamtenrecht, welches in vielen Gesetzen und Verordnungen geregelt ist (Seiten zähle ich mal lieber nicht, sonst würde die Kolumne erst nach 1001 Nächten erscheinen) und heißen Beamtinnen und Beamte. 

Den Beamtenstatus erlangt man nur durch eine Ernennungsurkunde. Ich habe im Jurastudium damals gelernt: „Kein Beamter, ohne Urkunde“. Gemeint ist nicht die Urkunde für gutes Lernen oder für den Sieg in der zwölften Kreisliga (ja, ich habe keine Ahnung von Sport). Erst wenn man die sogenannte Ernennungsurkunde ausgehändigt bekommt, darf man sich als verbeamtet betrachten. Dies ist in einem sehr wichtigen Bundesgesetz geregelt, im berühmten Beamtenstatusgesetz. Mehr hat der Bund bei den Landesbeamtinnen und Landesbeamten aber seit der Föderalismusreform nicht mehr zu sagen und zu regeln. Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (GG) vom 28. August 2006 ist die Rahmenkompetenz des Bundes zum Erlass des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entfallen. 

Der Bund darf nur noch die Statusrechte und -pflichten regeln. Von dieser Gesetzgebungskompetenz hat der Bund gebrauch gemacht und das Beamtenstatusgesetz geschaffen. Offiziell heißt es „Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern“, wir sagen aber „Beamtenstatusgesetz“.

„Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde“, heißt es in § 8 Absatz 2 Satz 1 des besagten Gesetzes. Hübsch, da haben wir die Urkunde in der Hand und somit einen anderen Status, nämlich den Beamtenstatus. Es gibt übrigens keinen Rechtsanspruch darauf, verbeamtet zu werden. Selbst wenn man alle Voraussetzungen erfüllt. Und der Staat kann selbst die Spielregeln aufstellen, ob und nach welchen Kriterien man verbeamtet wird. 

 

Ein bisschen Obrigkeitsstaat darf schon sein. Früher hieß es vornehm: Subordination. Statusfragen sind Machtfragen. Eine Macht ist aber auch der Lehrkräftemangel. Rundherum wird verbeamtet. Sachsen will ja auch konkurrenzfähig bleiben. Hat es aber eigentlich nicht nötig, denn wir haben das Erzgebirge und das Gewandhausorchester und den Kreuzchor…und das beste Kultusministerium der Welt. Ok, manche sagen so und manche sagen so.

 

Und was hat der Alte Fritz dazu gesagt? „Das Wams des Beamten ist eng, aber es wärmt.“ Ja und aus Preußen stammen natürlich auch die ersten Kodifikationen des Beamtenrechts: Im Jahre 1794 wurde das Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten erlassen und ist damit eine der ältesten Rechtsgrundlagen des Beamtenrechts in Deutschland. Oh, Sachsens Glanz und Preußens Gloria.

 

Ok, ihr wollt eine Kostprobe. Im Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten heißt es: „Auch Beamte können ihr ohne Einschränkung auf eine gewisse Zeit übernommenes Amt niemals, und wenn eine Zeit bestimmt ist, nicht vor Ablauf derselben eher niederlegen, als bis zu dessen Wiederbesetzung die nöthige Verfügung getroffen ist.“ Hier schimmert ein bisschen der Beamtenstatus auf Lebenszeit und auf Widerruf durch. Verbeamtet sein, heißt auch Respektsperson zu sein. Dies wusste man früher schon und schuf den § 239 im Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten: „Wie es zu halten sey, wenn sich Unterthanen ihrer Herrschaft, oder den Beamten derselben, thätig widersetzen, ist im Criminalrechte vorgeschrieben.“ 

Kontakt
Daniel Merbitz
Referent für Tarif- und Beamtenpolitik
Adresse Nonnenstraße 58
04229 Leipzig
Telefon:  0341 4947-415
Mobil:  0151 64966523