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Kita und Hort

Assistenzkräfte in Kitas und Horten dürfen nicht dauerhaft pädagogische Fachkräfte ersetzen!

Der heute durch die Staatsregierung zur Anhörung in den sächsischen Landtag eingebrachte Entwurf eines sogenannten „Bildungsstärkungsgesetzes“ sieht unter anderem auch Änderungen im Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) vor.

So soll zur Erfüllung des geltenden Personalschlüssels der Einsatz von Assistenzkräften im Umfang von bis zu 20 Prozent künftig auch in Kindergärten und Horten ermöglicht werden. Dies war bislang nur Kinderkrippen vorbehalten.

Damit werden Assistenzkräfte in Kitas und Horten de facto Ersatz für nicht zur Verfügung stehende pädagogische Fachkräfte! (Und sind nicht zusätzlich unterstützend tätig, wie etwa im Schulbereich).

Die hohe Qualifizierungsquote im frühkindlichen Bereich war bisher ein Garant für die Qualität der sächsischen Einrichtungen und die Umsetzung des anspruchsvollen Bildungsplanes. Nach Auffassung der GEW Sachsen sollte der Freistaat an diesen Standards festhalten, auch wenn aktuell eine Lösung für die – durch Fehleinschätzungen des Kultusministeriums verursachten – Personalprobleme gebraucht wird.

Die GEW Sachsen fordert daher:

-      Der Einsatz von Assistenzkräften darf nur befristet erfolgen und nur dann, wenn der Bedarf nachweislich nicht durch pädagogische Fachkräfte abgedeckt werden kann.

-      Durch eine ergänzende Regelung sichergestellt werden, dass die Träger den Einsatz von Assistenzkräften nicht als Mittel der Kosteneinsparung nutzen.

-      Es müssen weitere Möglichkeiten des Quer- bzw. Seiteneinstiegs statt des Einsatzes von Assistenzkräften ermöglicht werden.

-      Der Einsatz von Assistenzkräften muss an eine verpflichtende berufsbegleitende Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher gebunden werden.

-      Da Quereinsteiger/ Assistenzkräfte als pädagogische Hilfskräfte laut Qualifizierungsverordnung nur unter Anleitung tätig werden dürfen, ist eine klare Aufgabendefinition durch das Kultusministerium vorzunehmen.

-      Die vorgesehene Obergrenze von 20 % sollte nicht nur reduziert werden, erforderlich ist vor allem auch die Festlegung, dass sich die Obergrenze nicht nur auf die einzelnen Träger bezieht, sondern auch für die einzelne Einrichtung gilt, damit ein überproportionaler Einsatz von Assistenzkräften von vornherein ausgeschlossen ist.

-      Mittelfristig sollten Schüler*innen / Studierende und Assistenzkräfte nicht auf den Personalschlüssel angerechnet werden.

Kontakt
Matthes Blank
Pressesprecher / Referent für Öffentlichkeitsarbeit
Adresse Nonnenstr. 58
04229 Leipzig
Mobil:  0173 3927918