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Anmerkungen zum Beamtenstatus von Lehrkräften (Teil 2)

Wie in der E&W Sachsen 12 / 2017 angekündigt, wenden wir uns diesmal den finanziellen Konsequenzen einer Verbeamtung von Lehrkräften zu. Nach dem Beschluss der CDU-Fraktion vom Nikolaustag 2017 ist die Staatsregierung beauftragt, nur noch eine Verbeamtung neu einzustellender und aus anderen Bundesländern zurückkehrender Lehrkräfte zu prüfen. Deshalb wird hier auch nur auf eine entsprechende Konstellation eingegangen.

Die Lehrämter im Sächsischen Besoldungsgesetz und die aktuelle Stellensituation

Dass es in Sachsen trotz des bisherigen Verzichtes auf eine Verbeamtung von Lehrkräften überhaupt Lehrer-Ämter im Landesbesoldungsgesetz gibt, die jetzt für eine Verbeamtung „genutzt“ werden können, ist der Eingruppierungssystematik der TdL für die nicht verbeamteten Lehrkräfte geschuldet. Sowohl die bis 2015 Anwendung findenden TdL-Richtlinien zur Lehrer-Eingruppierung, als auch der seit 2015 bundesweit geltende Eingruppierungs-Tarifvertrag (TV EntgO-L) knüpf(t)en bei den sog. „Erfüllern“1) an die Besoldung beamteter Lehrkräfte an. Damit diese Systematik in Sachsen für die Absolventen einer vollständigen Lehrerausbildung überhaupt funktioniert, musste der Gesetzgeber Ämter für Lehrkräfte im SächsBesG ausbringen – obwohl niemand in diesen Ämtern verbeamtet wurde. Der Freistaat Sachsen entschied sich – anders als die anderen östlichen Bundesländer –, nur für Lehramtsabsolventen nach neuem (bundesdeutschem bzw. sächsischem) Recht Ämter auszubringen. Für Lehrkräfte mit DDR-Lehrerausbildung regelte er die Eingruppierung in den Sächsischen Lehrer-Richtlinien, die jetzt als Abschnitt 6 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) tarifiert sind. 

Mit der Reform des Dienstrechtes der sächsischen Beamten2)  wurde Ende 2013 auch die Lehrämterstruktur im Sächsischen Besoldungsgesetz verändert und in Umsetzung des Maßnahmenpaketes der Staatsregierung vom Oktober 2016 noch einmal ergänzt. Nunmehr gibt es drei „klassische“ sächsische  (Eingangs-)Lehrämter – Fachlehrer, Lehrer, Studienrat – mit unterschiedlichen Verwendungs-, Ausbildungs-  bzw. Funktionszusätzen:

Fachlehrer

  • mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung (A 11 / A 12)

Lehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen bei einer entsprechenden Verwendung (A 12)
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen bei einer entsprechenden Verwendung (A 13)
  • mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik bei einer entsprechenden Verwendung (A 13)
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen bei einer entsprechenden Verwendung und der ständigen Wahrnehmung der Funktion als Fachberater (A 13)
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen bei einer entsprechenden Verwendung und der ständigen Wahrnehmung der Funktion als Fachberater (A 14)
  • mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik bei einer entsprechenden Verwendung und der ständigen Wahrnehmung der Funktion als Fachberater (A 14)

Studienrat

  • mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bei einer entsprechenden Verwendung (A 13)
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung (A 13).

In diesen Eingangsämtern könnten nunmehr neu eingestellte Lehrkräfte verbeamtet werden, wenn sie (neben der persönlichen Eignung) die dafür jeweils notwendigen Voraussetzungen erfüllen – also die jeweils erforderliche Befähigung besitzen und auch entsprechend verwendet werden. Allerdings  müssen auch entsprechende Haushaltsstellen vorhanden sein. Das ist im derzeit noch gültigen Doppelhaushalt 2017 / 2018 nicht der Fall.

In den Schulkapiteln des Kultushaushaltes 2018 gibt es nur rd. 1.400 Beamtenstellen, die mit den entsprechenden Amtsbezeichnungen für Schulleiter*innen (Rektoren) und stellvertretende Schulleiter*innen (Konrektoren) ausgebracht und dem entsprechend auch bewertet sind. Für Lehrkräfte müssten erst noch Beamtenstellen geschaffen bzw. jetzige Arbeitnehmerstellen entsprechend umgewandelt werden. Eine solche Änderung der Stellenpläne der Schulkapitel kann nur der Haushaltsgesetzgeber (Landtag) vornehmen. Sie ist auch mit finanziellen Konsequenzen verbunden, denn für die jeweils vergleichbaren Arbeitnehmer- und Beamtenstellen sind unterschiedlich Personalkostenpauschalen zu beachten. Darüber hinaus ist für jede Beamtenstelle auch eine Zuführung in den Generationenfonds3)  zu kalkulieren. 

Hier eine Beispielrechnung für das Haushaltsjahr 2018 (da die Haushaltsansätze für 2019 noch nicht bekannt sind):

Für die Grundschulen sind im aktuellen Doppelhaushalt für 2018 alle Lehrerstellen (5.666) als Arbeitnehmerstellen in E 11 TV-L ausgebracht.  Pro Stelle sind Personalkosten in Höhe von 68.400 € kalkuliert (Arbeitgeber-Brutto, einschl. AG-Anteil VBL). Würden 300 Stellen für neu einzustellende Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 12 umgewandelt, sind pro Stelle zunächst nur 58.100 € Personalkosten (Arbeitgeber-Brutto) zu kalkulieren. Hinzu kommen aber die im Haushalt der Grundschulen gesondert ausgewiesenen Zuführungen an den Generationenfonds (aktuell nach § 1 GeFoZuVO 36 % der Brutto-Besoldung in A 12), so dass sich die Ausgaben pro A-12-Stelle auf rd. 79.000 € pro Jahr erhöhen. Die Umwandlung von nur 300 Stellen würde den Haushalt der Grundschulen in 2018 also mit rd. 3 Mio. € zusätzlich belasten. Rein haushaltsmäßig ist ein Beamter also keineswegs kostengünstiger als ein Arbeitnehmer.

Zur finanziellen Situation des einzelnen Beamten

Was sich haushaltsmäßig und damit vor allem für den Steuerzahler als Belastung darstellt, ist für den einzelnen Beamten natürlich finanziell sehr lukrativ. Bleiben wir bei unserem Beispiel eines Grundschullehrers:

Grundgehalt und Familienzuschlag

Neu in ein Beamtenverhältnis berufene ledige Grundschullehrer*innen würden – sofern sie gleich nach dem Vorbereitungsdienst beginnen – ab dem 01.08.2018 eine monatliche Bruttobesoldung von 3.523 € erhalten (A 12, Stufe 3 = Anfangsstufe). Diese Besoldung erhöht sich für verheiratete GSL um einen Familienzuschlag in Höhe von 138 €. Für das 1. und das 2. Kind kommen jeweils weitere 153 € hinzu, ab dem 3. Kind 402 €. Von der Bruttobesoldung zahlt der Beamte natürlich Steuern, jedoch keine Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.  Als Ergänzung zur Beihilfe im Krankheits- und Pflegefall schließt der Beamte eine zusätzliche, i.d.R. private Kranken- und Pflegeversicherung ab, für deren Beitrag er allein aufkommt.

Ein Beförderungsamt für Grundschullehrkräfte gibt es nicht. (Ein Aufstieg ist nur bei ständiger Wahrnehmung der Funktion eines Fachberaters möglich oder bei dauerhafter Übertragung einer Schulleitungsfunktion.) Innerhalb der Besoldungsgruppe A 12 ist das Grundgehalt nach Stufen bemessen. Es steigt – wenn anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden -  in regelmäßigen Zeitabständen bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. In der A 12 kann man die 12. und letzte Erfahrungsstufe somit nach 28 Dienstjahren erreichen. Die Differenz zwischen der Anfangs- und der Endstufe der A 12 beträgt derzeit 1.315 €. 

Beihilfe bei Krankheit

Im Krankheitsfall erhalten Beamte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen während der aktiven Dienstzeit und im Ruhestand Leistungen aus einer gesetzlich geregelten eigenständigen beamtenrechtlichen Krankenfürsorge4). Diese Beihilfen werden zu notwendigen Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen etc. gezahlt. Sie decken jedoch nur einen Teil der Aufwendungen (mindestens 50 %, je nach Familiensituation bis zu 80 %), für den Rest muss der Beamte eine Krankenversicherung abschließen.

Ruhegehalt im Alter („Pension“)

Auch hierzu gibt es gesetzliche Regelungen, die die Bundesländer jeweils für ihre Landesbeamten erlassen.5) Das Ruhegehalt gehört zu den Versorgungsleistungen. Es wird auf der Basis der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Was jeweils dazu gehört, ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Die derzeitige Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ist für Beamte ab dem Jahrgang 1964 in Sachsen das 67. Lebensjahr. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es für die Jahrgänge 1947 bis 1963 Übergangsregelungen. Lehrer an öffentlichen Schulen treten davon abweichend zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das um ein Jahr unter der jeweiligen Altersgrenze liegende Lebensjahr vollenden.

Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die zuletzt zugestanden haben, insgesamt jedoch höchstens 71,75 % dieser Bezüge. Für einen Grundschullehrer – um bei unserem Beispiel zu bleiben – der 1990 verbeamtet wurde und im Jahre 2018 nach 28 Dienstjahren mit dem o.g. Endgrundgehalt + Ehezuschlag (Familienzuschlag Stufe 1) in den Ruhestand geht, würden sich somit rd. 2.500 € Ruhegehalt ergeben. Die Maximalversorgung – in diesem Beispiel rd. 3.570 € (auf Basis der Besoldungstabelle 2018) - würde erst nach 40 Dienstjahren erreicht. Die Mindestversorgung beträgt 35 % und wird bereits nach fünfjähriger ruhegehaltsfähiger Dienstzeit erreicht bzw. bei einer im Dienst entstandenen Dienstunfähigkeit gewährt. Für einen im Jahre 2013 in das Beamtenverhältnis eingetretenen verheirateten Grundschullehrer, der wegen eines Dienstunfalls bereits 2018 dienstunfähig wird, wären das z. B. rd. 1.400 € (35 % der Stufe 5 der A 12 + Familienzuschlag). Darüber hinaus gibt es umfangreiche und komplizierte gesetzliche Anrechnungs-, Zuerkennungs-, Erhöhungs- und Minderungsregelungen sowie Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung, zu Unterhaltsleistungen, zur Unfallfürsorge …, die den Rahmen dieses Artikels sprengen würden. Wir werden dazu – sofern es erforderlich werden sollte – für unsere Mitglieder entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung stellen.

Fazit

Unter dem Strich bleibt zu konstatieren, dass die Altersversorgung für den Einzelnen das besonders Lukrative am Beamtenverhältnis ist. Sie ist aber auch für den Landeshaushalt das besonders Belastende. Insofern ist es finanzpolitisch durchaus weitsichtig, in den laufenden Haushalten bereits für die Zukunft „Vorsorge“ zu treffen – auch wenn dadurch der Ausgabenspielraum zunächst eingeschränkt wird. Allein durch die Beispielrechnung für einen Grundschullehrer lässt sich unschwer erkennen, in welchem Maße die Ausgaben für die Beamtenversorgung die zukünftigen Haushalte belasten würden, wenn es dafür keinen Sonderfonds geben würde.

Ebenso weitsichtig wäre es in Sachsen jedoch gewesen, mit der in Zeiten des Lehrerüberhangs getroffenen politischen Entscheidung  gegen die Verbeamtung von Lehrer*innen auch für Zeiten des Lehrermangels ausreichend „Vorsorge“ zu treffen – statt vor jedem Doppelhaushalt um das Streichpotenzial bei den Lehrerstellen zu feilschen und deshalb regelmäßig den Protest der sächsischen Lehrer*innen, Schüler*innen und Eltern  vor dem Landtag herauszufordern. Man stelle sich z. B. nur mal vor, die nach Auslaufen des BTV Gymnasien / Mittelschulen im Jahre 2010 notwendigen und auch zusätzlich geschaffenen rd. 1.000 sog. „BTV-Lehrerstellen“6) wären nicht bis Ende 2012 wieder abgebaut, sondern mit damals und in den Folgejahren in Sachsen bleiben wollenden Absolventen der Gymnasiallehrerausbildung besetzt worden – verbunden mit dem Angebot einer berufsbegleitenden Qualifizierung für die schon damals erkennbaren „Mangelschularten“. Oder die Altersteilzeit wäre auch im Schulbereich als Instrument des Generationenwechsels genutzt und nicht als Stellenabbauinstrument missbraucht worden. Weitere Beispiele kurzsichtiger Sparpolitik zulasten einer zukunftsorientierten Lehrerpersonalpolitik ließen sich finden. Aber der Blick zurück hilft in der aktuellen Situation leider wenig, zumal die Staatsregierung ohnehin aus einem anderen Blickwinkel zurückschaut.

In der nächsten Ausgabe der E&W Sachsen wird es dann um die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ gehen, die so manche vermeintliche Segnung des Beamtenstatus in einem anderen Licht erscheinen lassen werden.  
 


1)   Kurzbezeichnung für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind, die aber aus bestimmten Gründen dennoch nicht verbeamtet sind (z. B. aus Alters- oder Gesundheitsgründen, wegen fehlender persönlicher Eignung oder weil das Land nicht verbeamtet) 

2)   Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18. Dezember 2013

3)   Gesetz über den Generationenfonds des Freistaates Sachsen vom 13. Dezember 2012 (SächsGFG) und Generationenfonds-Zuführungsverordnung i.d.F. vom 27. Oktober 2015 (GeFoZuVO)

4)   § 80 SächsBG und Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO – vom 29. Oktober 2014 i.d.F. vom 24. Februar 2016

5)   Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 i.d.F. vom 4. Juli 2017

6)   Dafür wurde im DHH 2011/2012 ein zusätzliches Haushaltskapitel 0540 „Vorübergehendes Personal an Mittelschulen und Gymnasien infolge des Auslaufens des Bezirkstarifvertrages“ geschaffen.Anmerkungen zum Beamtenstatus von Lehrkräften

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