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Hinweis der Landesrechsschutzstelle |
Achtung: Beschäftigte des Freistaates Sachsen, die im Jahre 2006 keine Jahressonderzahlung erhalten haben, sollten diese jetzt schriftlich geltend machen
Beschäftigte des Freistaates Sachsen, die im Jahr 2003 neu eingestellt wurden und deren Arbeitsverhältnisse nicht unter die tarifvertragliche Nachwirkung der im Jahr 2003 gekündigten Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträge fielen, haben - unseres Erachtens tarifwidrigerweise - im vergangenen Jahr keine Jahressonderzahlung erhalten.
Im § 21 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts ist klar geregelt, dass dieser Personenkreis nunmehr ebenso wie Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 30.06.2003 bestanden hat, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung hat. Für 2006 bestimmt sich der Anspruch auf Zuwendung und Urlaubsgeld dabei nach den seit 19.05.2006 geltenden Landesregelungen. Der Freistaat Sachsen vertritt die Auffassung, dass für Beschäftigte, die nicht bereits am 30.06.2003 im Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen standen und deren Arbeitsverhältnisse damit nicht der tariflichen Nachwirkung unterfielen, kein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 bestünde, da der Freistaat Sachsen nach Kündigung der Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträge entschieden hatte Beschäftigten bei Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses nach dem 30. Juni 2003 keine Zuwendung mehr zu zahlen. Hierbei verkennt der Freistaat Sachsen unseres Erachtens, dass diese Nichtzahlung der Zuwendung nicht auf Grund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgte. Ursache für die Nichtzahlung der Zuwendung für diesen Beschäftigtenkreis war vielmehr die entsprechende bundesrechtliche Regelung des Tarifvertragsgesetzes. Darüber hinaus kommt es auch nicht auf die Regelungen der vergangenen Jahre an, sondern die tarifvertragliche Regelung stellt klar auf nach den am 19. Mai 2006 geltende Landesregelungen ab.
Hätten die Tarifparteien es in das Belieben der Finanzministerien der Länder stellen wollen, ob zukünftig auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nicht unter die Nachwirkung der gekündigten Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträge fiel, eine Jahressonderzahlung erhalten oder nicht, so hätten die Tarifparteien keine tarifliche Regelung vornehmen müssen. Die Tarifparteien haben dies aber getan und die hierzu vereinbarte Tarifnorm verweist, wie oben bereits erwähnt, auf die nach den am 19. Mai 2006 geltenden Landesregelungen. Aus o. g. Grund kann es sich dabei unseres Erachtens nur um eine Landesregelung mit Rechtsnormcharakter handeln. In Sachsen ist dies das Sächsische Sonderzahlungsgesetz vom 06.01.2004, welches für Beamte eine Sonderzahlung, deren Höhe nach Besoldungsgruppen gestaffelt ist, vorsieht. Auf Grund der tarifvertraglichen Verweisung auf die nach dem 19. Mai 2006 geltenden Landesregelungen haben deswegen unseres Erachtens auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis noch nicht am 30. Juni 2003 bestanden hat und das deswegen nicht unter die Nachwirkung der gekündigten Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträge fiel, für das Jahr 2006 Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung in der in diesem Gesetz geregelten Höhe.
Wir empfehlen:
Alle Betroffenen, die im Jahr 2006 keine Jahressonderzahlung erhalten haben, sollten diese nunmehr schriftlich geltend machen. Entsprechende Musterschreiben liegen für GEW-Mitgliedern in den GEW-Kreis- und Bezirksgeschäftsstellen und in den regionalen Rechtsschutzzentren der GEW bereit. Sie können aber auch direkt bei der Landesrechtsschutzstelle oder dem Referat Angestellten- und Beamtenpolitik in der Landesgeschäftsstelle angefordert werden.
Sollte auch nach schriftlicher Geltendmachung eine Zahlung der Sonderzahlung nicht erfolgen, so empfehlen wir, mit Hilfe unseres gewerkschaftlichen Rechtsschutzes beim jeweils zuständigen Arbeitsgericht Klage zu erheben. Betroffene können sich hierfür dann ebenfalls an die GEW-Kreis- und Bezirksgeschäftsstellen oder an die regionalen Rechtsschutzzentren der GEW in Bautzen, Dresden, Chemnitz, Leipzig und Zwickau wenden. Diese informieren darüber, welche Unterlagen für die Beantragung des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes und die Einleitung eines Klageverfahrens bei der Landesrechtsschutzstelle eingereicht werden sollten.
Landesrechtsschutzstelle/Referat Angestellten- und Beamtenpolitik |
| letzte Aktualisierung: 19.01.2007 13:07 Uhr |
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