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Tarifpolitik |
Neues Tarifrecht für Landesbeschäftigte im öffentlichen Dienst - Überleitung von Landesbeschäftigten in das neue Tarifrecht
Bereits vor den abschließenden Redaktionsverhandlungen zum neuen Tarifrecht für Landesbeschäftigte wurden die grundlegenden Schritte zur Überleitung in das neue Tarifrecht zum 01. 11. 2006 geklärt. Die dazu bereits im September erfolgten Informationen sind deshalb nach wie vor gültig.
Überleitung zum 01.11.2006
In folgenden Schritten wird die Überleitung aller Beschäftigten, die am 31.Oktober 2006 bei einem der TdL angehörenden Bundesland tätig sind – also auch aller bisherigen Arbeiter und Angestellten des Freistaates Sachsen –, erfolgen:
1.Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppe zu einer der neuen Entgeltgruppen:
Eine im November 2006 nach bisherigem Tarifrecht noch anstehende Höhergruppierung oder Herabgruppierung wird dabei noch berücksichtigt. Das Gleiche gilt auch für einen im November anstehenden Stufenaufstieg (einschl. Lebensaltersstufe) innerhalb der bisherigen Vergütungsgruppe.
2.Berechnung des individuellen Vergleichsentgeltes:
Sie erfolgt auf der Grundlage der Bestandteile des jetzigen BAT-O-Entgeltes im Monat Oktober 2006: Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 (kinderbezogene Bestandteile des OZ werden nicht im Vergleichsentgelt berücksichtigt, sondern als dynamisierungsfähige Besitzstandszulage gezahlt) und allgemeine Zulage. Bei Teilzeitbeschäftigten und Beschäftigten mit besonderer regelmäßiger Arbeitszeit wird das Vergleichsentgelt (zur Einordnung in die Entgelttabelle) in der Höhe gebildet, die sich bei Vollzeitbeschäftigung ergeben würde. Der dem Beschäftigungsumfang entsprechende Anteil wird erst nach Einordnung in die Entgelttabelle berechnet.
3.Einordnung des ermittelten Vergleichsentgeltes in die neue Entgelttabelle:
Liegt der Betrag des Vergleichsentgeltes zwischen zwei Stufen der neuen Entgelttabelle, so erfolgt eine Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe in Höhe des Vergleichsentgeltes. Liegt das Vergleichsentgelt bereits über der letzten Stufe der Entgelttabelle, erfolgt die Zuordnung zu einer individuellen Endstufe in Höhe des Vergleichsentgeltes. Ein Vergleichsentgelt unterhalb der Stufe 2 der Entgelttabelle wird sofort dieser Stufe 2 zugeordnet.
4.Behandlung kinderbezogener Bestandteile des Ortszuschlages:
Anstelle des bisherigen jeweiligen OZ-Anteils pro Kind wird eine dynamisierungsfähige Besitzstandszulage in Höhe des jeweiligen OZ-Anteils solange gezahlt, wie für das jeweilige Kind auch ununterbrochen Kindergeld gezahlt wird. Berücksichtigt werden bei übergeleiteten Beschäftigten auch noch Kinder, die bis zum 31.12.2006 geboren werden. Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Grundwehrdienst, Zivildienst, Wehrübungen, freiwilligem ökologischen und freiwilligem sozialen Jahr sind unschädlich für die Besitzstandszulage.
5.Weitere besitzstandsgeschützte Zulagen für übergeleitete Beschäftigte:
Hierzu gehören u. a. die Heimzulage und Vergütungsgruppenzulagen, die direkt in der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O geregelt sind (u. a. für bestimmte Fallgruppen von Erzieher/innen, Sozialpädagog/innen, Leiter/innen und stellv. Leiter/innen von Kitas). Die Details zu fortbestehenden und ggf. noch entstehenden Ansprüchen sind kompliziert und können nur im Einzelfall geklärt werden.
Weitere allgemeine Einkommensentwicklung:
01.01.2008 - Angleichung Ost an West für untere Vergütungsgruppen:
Für die jetzigen Vergütungsgruppen BAT-O X bis Vb wird das Tabellenentgelt zum 01.01.2008 auf 100 % des Westentgeltes angehoben. *
01.05.2008 – lineare Einkommenserhöhung für alle:
Eine erste allgemeine Erhöhung des Tabellenentgeltes erfolgt im Tarifgebiet Ost zum 01.05.2008 um 2,9 %. Diese Erhöhung erfolgt für alle Tarifbeschäftigten auf der Grundlage ihres jeweiligen individuellen Vergleichsentgeltes (Zwischen- oder Endstufe).
01.11.2008 - Stufenaufstieg für individuelle Zwischenstufen am 01. November 2008:
Die Bezahlung aus einer individuellen Zwischenstufe endet bei unveränderter Eingruppierung am 31. Oktober 2008. Danach wird das Entgelt aus der nächsthöheren regulären Stufe der Entgelttabelle gezahlt. Das gilt nur für diejenigen nicht, die am 01. November 2006 bereits zur Stufe 2 zugeordnet wurden, obwohl ihr Vergleichsentgelt darunter lag. Für alle, die sich in einer individuellen Endstufe befinden, erfolgt bei unveränderter Eingruppierung kein Stufenaufstieg mehr. Ggf. wird aber ab diesem Zeitpunkt ein Strukturausgleich gezahlt, wenn die individuellen Verhältnisse dafür einen Anspruch begründen.
(* Zur Ost-West-Angleichung der höheren Vergütungsgruppen - ab BAT-O IVb - zum 01.01.2010 wird im TVÜ-L nichts konkret festgelegt.)
Hinweis zu individuellen Berechnungen zukünftiger Einkommen
Es ist aus mehreren Gründen zum jetzigen Zeitpunkt weder möglich noch sinnvoll, konkrete individuelle Berechnungen zur zukünftigen Einkommensentwicklung vorzunehmen:
- Die zukünftige Entgeltordnung ist noch gar nicht verhandelt. Deshalb gilt zunächst das bisherige Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O sowohl für übergeleitete als auch nach dem 31.10.2006 neu eingestellte Beschäftigte unter verschiedenen Maßgaben weiter.
- Alle Zuordnungen zur neuen Entgelttabelle erfolgen deshalb zunächst nach reinem Überleitungsrecht, das nur eine vorläufige Zuordnung bisheriger BAT/BAT-O-Vergütungsgruppen zu neuen Entgeltgruppen vornimmt und dabei den Besitzstand wahrt.
- Eventuelle Strukturausgleiche, z. B. zum Ausgleich oder zur Minderung von sog. Expektanzverlusten (insbesondere bei verheirateten Beschäftigten und aufgrund der gegenüber der Vergütungstabelle des BAT/BAT-O abgeflachten Entgelttabelle des TV-L), müssen erst noch verhandelt werden.
- Für angestellte Lehrkräfte sind darüber hinaus eine ganze Reihe besonderer Regelungen zu beachten (z. B. modifizierte Entgelttabelle, unterschiedliche Zuordnung von sog. „Erfüllern“ und „Nichterfüllern“, schrittweises Abschmelzen der Nachteile aufgrund der geringen allgemeinen Zulage - „Lehrerzulage“, bisherige Bezüge zum Beamtenrecht statt Anwendung der Vergütungsordnung), die bisher noch nicht bis ins Detail ausformuliert und nachvollziehbar sind und sicher auch konkreter Durchführungshinweise bedürfen.
- Zum Leistungsentgelt sind noch Tarifverhandlungen auf Landesebene zu führen.
Jetzt steht erst mal die Überleitung zum 01. November an. Die Schritte dafür sind klar. Der Besitzstand wird auf jeden Fall gewahrt.
Diese Informationen erfolgen zum Stand 01.November 2006.
Urlaubsgeldzahlung
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
unmittelbar vor Beginn der wohlverdienten Sommerferien scheint die in den letzten Tagen und Wochen heiß umstrittene Frage nach dem Zeitpunkt der Zahlung des Urlaubsgeldes endlich entschieden zu sein.
Wie aus der Finanzbehörde ... mehr
Mehr als 6000 beim bundesweiten Streik- und Protestag der GEW am 9. März in Berlin
Angesichts der Zuspitzung der Tarifsituation im öffentlichen Dienst kommt es nun darauf an, dass auch die GEW einen eigenständigen Beitrag in dieser Tarifauseinandersetzung leistet. Wir müssen deshalb deutlich zeigen, dass wir die gemeinsamen Tarifforderungen der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes mit Nachdruck vertreten.
Ulrich Thöne, GEW-Bundesvorsitzender:
"Es geht in dieser Tarifauseinandersetzung um mehr als Prozente oder 18 Minuten. Es geht darum, ob wir in Zukunft die Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst weiterhin in einem Flächentarifvertrag regeln. Die Arbeitgeber wollen beweisen, dass es auch ohne Gewerkschaften geht. Sie wollen jedem einzelnen Arbeitnehmer die Beschäftigungsbedingungen diktieren. Dabei sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Verlierer!"
Alle Informationen
TVöD für den Bereich Bund und Kommunen in Kraft
Am 13. September 2005 haben die Gewerkschaften sowie Bund und Kommunen den neuen Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) unterzeichnet. Das neue Tarifrecht gilt ab dem 1. Oktober für alle Arbeitnehmer von Bund und Kommunen und löst den seit 1961 geltenden Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) ab.
Wie der Übergang in das neue Tarifrecht vor sich geht, wurde im Tarifvertrag zur Überleitung (TVÜ) festgehalten. Die Länder sind am TVöD nicht beteiligt. Indirekt betroffen vom TVöD sind aber z. B. Beschäftigte in Privateinrichtungen, die „in Anlehnung an BAT“ bezahlt werden
Länder außen vor
Die Länder sind am TVöD nicht beteiligt. Die Verhandlungen mit ihrem Arbeitgeberverband - der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) - wurden im Mai 2004 beendet. Die TdL hatte zuvor die Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit im Westen sowie die Weihnachtsgeld- und Urlaubsgeldtarifverträge gekündigt. Für die bei den Ländern beschäftigten Angestellten gilt weiterhin der BAT bzw. BAT-O. ... mehr
Weitere Informationen zum TVöD
BTV Gymnasien / Mittelschulen
Seit Beginn des Schuljahres 2005/06 gilt für die angestellten Lehrkräfte an den sächsischen Gymnasien und Mittelschulen der Bezirkstarifvertrag zur Regelung von besonderen regelmäßigen Arbeitszeiten (BTV Gymnasien / Mittelschulen).
Bezirkstarifvertrag
Tarifinformation vom 06.10.2005
Tarifinformation vom 09.11.2005
Tarifinformation vom 12.01.2006
Grundschulvereinbarung seit 01.08.2005 geändert
In den Tarifverhandlungen zur Beschäftigungssicherung für die angestellten Lehrkräfte an den Mittelschulen und Gymnasien ist es auch gelungen, die bereits 1997 abgeschlossene Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung für Grundschullehrer/innen zu verbessern. Seit Beginn des Schuljahres 2005/06 gilt insbesondere eine veränderte Teilzeitstaffel.
Grundschulvereinbarung |
| letzte Aktualisierung: 21.04.2009 13:08 Uhr |
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