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Qualifizierungs-VO für Lehrkräfte um Gleichstellungsregelungen für Ein-Fach-Diplomlehrer*innen erweitert

Mit dem Maßnahmenpaket zur Lehrerversorgung vom 26.10. 2016 kündigte die Staatsregierung an, Regelungen zur Anerkennung von Ein-Fach-Diplomlehrern als Zwei-Fach-Lehrer zu treffen und damit auch eine langjährige Forderung der GEW zu erfüllen:

„Diplomlehrern mit einem Fach, die die Ausbildung in einem zweiten Fach nachgeholt haben, wird bei nachgewiesener erfolgreicher fünfjähriger Unterrichtstätigkeit in diesem zweiten Fach eine Lehrbefähigung zuerkannt. Damit sind diese Lehrer einem Diplomlehrer mit zwei Fächern der entsprechenden Schulart gleichgestellt. Auch für Ein-Fach-Diplomlehrer, die die Ausbildung in dem zweiten Fach nicht nachgeholt haben, aber langjährig ein weiteres Fach unterrichten, wird ein Verfahren zur finanziellen Gleichstellung zeitnah auf den Weg gebracht.“ (Medieninformation des SMK vom 26.10.2016)

Das SMK war beauftragt, das Verfahren dafür zu regeln. Nach neun Monaten erblickte nun die vom SMK getroffene Regelung das Licht der Welt – in Gestalt einer Ergänzung der Lehrer-QualiVO (veröffentlicht  im SächsGVBl. Nr. 11/2017 vom 27.07.2017, S. 378 ff.)

1.  Ein-Fach-Diplomlehrer, die eine unbefristete Lehrerlaubnis in einem zweiten Fach erworben haben

Entsprechende Kolleg*innen, die in einem zweiten Fach / einer zweiten Fachrichtung / einem Förderschwerpunkt die unbefristete Lehrerlaubnis erworben haben und in dem Fach / der Fachrichtung eine mindestens 5-jährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit nach dem 03.10.90 an einer öffentlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft nachweisen können, sind den Zwei-Fach-Diplomlehrern gleichgestellt und berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für zwei Fächer“ zu führen. (§ 18 Abs. 3 der Lehrer-QualifiVO)

Das Gleiche gilt für Lehrer für untere Klassen (LuK)  an weiterführenden Schulen, die die unbefristete Lehrerlaubnis für zwei Fächer / Fachrichtungen / Förderschwerpunkte erworben haben und darin eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit nachweisen können.  

2.   Ein-Fach-Diplomlehrer, die langjährig ein weiteres Fach unterrichten, ohne dafür eine Lehrerlaubnis erworben zu haben

Für diese Kolleg*innen hat das SMK im Abschnitt 5 der Lehrer-QualiVO ein Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung (Feststellungsverfahren) geregelt. Dazu können Ein-Fach-Diplomlehrer zugelassen werden, die mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes an einer öffentlichen Schule in Sachsen tätig sind, mindestens 15 Jahre Lehrtätigkeit nach dem 03.10.1090 an einer öffentlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft und davon eine mindestens 8-jährige Unterrichtstätigkeit in dem Fach mit fehlender Lehrbefähigung sowie die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nachweisen können.
 
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens ist eine Lehrprobe mit schriftlicher Unterrichtsvorbereitung und anschließendem Reflexionsgespräch abzulegen.
(§§ 25-29 der Lehrer-QualiVO - . Regelung analog zum Feststellungsverfahren LuK)

Über weitere Details der Umsetzung dieser Regelungen (eventuelle Antragstellungen oder Formulare) und deren Folgen für die Eingruppierung werden wir umgehend informieren, sobald dazu durch das SMK Aussagen getroffen werden.

Und zu guter Letzt noch etwas für die Satiriker:

Die betroffenen Kolleg*innen erreichen – lt. QualiVO Lehrer des SMK – somit 27 oder 28 Jahre nach dem Ende der DDR die Gleichstellung mit dem Abschluss „ Diplomlehrer für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der Deutschen Demokratischen Republik“. Auch so geht sächsisch … !
    

Nach wie vor offen
 
... bleibt die Frage der Benachteiligung der Ein-Fach-Diplomlehrer*innen, die auch nur in ihrem einen Fach unterrichten, deshalb im Rahmen des vom SMK geregelten Verfahrens keine Aufwertung erfahren und nach wie vor nur nach E 11 vergütet werden, gegenüber den Seiteneinsteiger*innen mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung, die an weiterführenden Schulen nach E 12 vergütet werden. Diese Frage muss im Rahmen der Weiterentwicklung der Lehrer-Entgeltordnung dringend geklärt werden. Sie steht deshalb ganz oben auf der Agenda der GEW für die weiteren Verhandlungen zum TV EntgO-L.


Leipzig, den 14. August 2017
Referat Tarif- und Beamtenpolitik